28. April 2023

eks-jobcenter

Was bedeutet EKS und warum muss ich eine EKS für das Jobcenter abgeben?

EKS ist die Abkürzung für die Einkommenserklärung für das Jobcenter. Damit du, als Gründer, Kleinunternehmer oder Soloselbständiger Leistungen zur Grundsicherung deines Lebensunterhaltes beim Jobcenter beantragen kannst, wird das Jobcenter von Dir eine ausgefüllte Anlage EKS (arbeitsagentur.de) fordern. Die Abgabe ist verpflichtend.

Der Gewinn bzw. das Einkommen besteht aus deinen betrieblichen Einnahmen abzüglich deiner Ausgaben, ggf. vermindert um Sonderabzüge.

Der Gewinn wird für 6 Monate abzüglich eines Freibetrages festgestellt. Der Gewinn aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit wird Dir dann auf deine Leistungen zur Grundsicherungen (ALGII Bezug) angerechnet.

Die Anlage EKS ist der Einnahme-Überschussrechnung sehr ähnlich. Nur, dass diese statt 12 Monate (Veranlagungszeitraum der Steuer) nur 6 Monate beträgt.

Wann muss ich eine EKS abgeben?   

Das Jobcenter ist nicht dazu verpflichtet, Dich regelmäßig an die Abgabe der EKS zu erinnern. Mit Antragsstellung solltest du eine vorläufige EKS abgeben.

Die vorläufigen Angaben sind Schätzangaben. Stelle Dir folgende Fragen:

  • Wie hoch werden deine Einnahmen in den nächsten 6 Monate sein?
  • Möchtest du größere Investitionen tätigen?
  • Welche Marketingmittel planst du?

Im Falle deiner Gründung sollten deine Schätzangaben mit deinem Businessplan übereinstimmen.

Nach Ende deines Bewilligungszeitraums von 6 Monaten musst du eine abschließende EKS mit den tatsächlichen zu- oder abgeflossen Werten(Einnahmen/Ausgaben) inkl. der Belege abgeben.

Aber Vorsicht: Dein Jobcenter ist berechtigt, bei der abschließenden Berechnung deine Betriebseinnahmen angemessen höher zu schätzen, wenn diese nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Betriebsausgaben können auch unberücksichtigt bleiben, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis stehen.

Durch die unterschiedlichen Bewilligungszeiträume, je nachdem wann du erstmalig Leistungen beim Jobcenter beantragt hast, hat jeder Selbständige somit seine eigenen Fristen zur Abgabe der EKS.

Meine vorläufige EKS enthält einen Verlust. Was muss ich hier beachten? 

Sofern aus deiner Selbständigkeit mittelfristig kein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II erzielt wird, das zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit führt, ist das Jobcenter verpflichtet, zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aufzufordern, Bewerbungsbemühungen zu verlangen und Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. In diesem Fall besteht die Pflicht, sich gemäß § 2 SGB II uneingeschränkt der Vermittlung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zur Verfügung zu stellen.

Letztendlich bedeutet dieses, dass für das Jobcenter erkennbar sein muss, dass deine Einnahmen kontinuierlich steigen und somit eine „Tragfähigkeit“ erreicht werden kann.

VORSICHT: Ein weiterer häufiger Fehler ist, dass Selbständige für den 6-Monatszeitraum einen überdurchschnittlich, hohen Verlust angeben. Das Jobcenter geht davon aus, dass die Grundsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes notwendig ist und keine hohe Vermögenswerte bestehen. Es kann dementsprechend zu Rückfragen kommen, woher das Geld zur Deckung des Verlustes kommt.  

Mein Einkommen hat sich geändert. Welche Auswirkungen hat dieses auf meinen Leistungsbezug? 

Da dein EKS-Antrag nur prognostizierte bzw. Schätzwerte enthält und diese sich während der 6 Monate verändern können empfehlen wir Dir rechtzeitig die Änderungen zu melden, um hohe Nachzahlungen zu vermeiden.

Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Rechnungsstellung, sondern der Zufluss auf dem Bankkonto unabhängig von deiner Rechtsform. Somit könnte unter Umstände eine vorzeitige Abmeldung beim Jobcenter sinnvoll sein.

Ändern sich die Freibeträge bezüglich des Bürgergeldes für mich als Selbständiger im Jobcenter? 

Ja, aber 01.07.23 werden voraussichtlich die Freibeträge angepasst.

Mehr Menschen sollen ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können, ohne auf Bürgergeld angewiesen zu sein. Der Koalitionsvertrag hat somit die Freibetragsregelungen angepasst und das Bürgergeld-Gesetz entworfen.

Für dein Einkommen gelten ab 01.07.2023 voraussichtlich ein  Freibetrag in Höhe von 519 Euro. Ab 520 Euro bis 1.000 Euro werden 30 Prozent (bisher nur 20 Prozent) anrechnungsfrei (auf deinen Gewinn) bleiben. Das Einkommen entspricht bei Dir den Gewinn aus Gewerbebetrieb oder aus deinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit als Freiberufler.  

Was genau dahinter steckt, verraten wir Dir gerne in einem persönlichen Gespräch.

Hast du Dich gefragt, warum dein Gewinn in der Buchhaltung höher ist als der Gewinn aus der EKS? Vorweggenommen – deine Buchhaltung wird wahrscheinlich niemals mit der EKS übereinstimmen und dieses kann verschiedene Gründe haben.
Beispielhafte Gründe, warum die EKS mit der Buchhaltung abweicht, haben wir Dir hier aufgeführt.
Zufluss- /Abflussprinzip
Solltest du, bspw. aufgrund deiner Rechtsform als UG, bilanzieren, weicht die Herangehensweise ab. Nur was tatsächlich auf dein Konto ein- oder ausgegangen ist und betrieblich verursacht war, kann in der EKS eingetragen werden.
Höhere Ausgaben / Investitionen
Während du bei der Buchhaltung eine Abschreibung ansetzen kannst, wird deine Ausgabe sofort im Monat des Abflusses bei der EKS berücksichtigt.
Fahrtkosten
In der Buchhaltung hast du die Möglichkeit Fahrtkostenpauschale, Fahrtenbuch oder 1%-Regelung zu nutzen, in der EKS weicht dieses ab. Bspw. beträgt die Pauschale hier lediglich 0,10 pro KM.
Daneben gibt es noch mehr Gründe, welche wir auch ausführlich in unserem EKS-Workshop am Beispiel von Einzelfällen besprechen.
Wieviel Gewinn Dir auf deinen Grundbedarf angerechnet wird, hängt von der Höhe deines Gewinns ab.
Solltest du ein Einkommen ab einem Betrag von 101 Euro brutto bis 1.000 Euro brutto monatlich haben sind  20 % anrechnungsfrei. Ab einem Betrag von 1.000,01 Euro bis 1.200,00 Euro brutto monatlich sind 10 % anrechnungsfrei. Ab einem Betrag von 1.200,01 Euro bis 1.500,00 Euro brutto monatlich ist 10 % anrechnungsfrei, allerdings nur für Bedürftige mit mindestens einem Kind.
Zur Veranschaulichung ein kleines Beispiel:
Einkommen  pro Monat              300
Freibetrag                                     -100 v
erbleibt als Einkommen             200
20% von 200,00 Euro abziehen    -40
Anrechenbar                                  160
Dieses Beispiel zeigt exemplarisch, dass 160 EUR auf deinen Grundbedarf monatlich angerechnet wird. Du erhältst also 160 EUR weniger Leistungen zur Grundsicherung.
Beachte hierbei das die EKS für einen Zeitraum von 6 Monaten gilt und diese innerhalb der Monat verrechnet wird.
Anbei geben wir dir ein paar Beispiele, was genau du in der EKS als Betriebsausgabe ansetzen kannst und was hier zu beachten ist.
  • Wareneinkauf: Als Friseur benötigst du regelmäßig Färbemittel. Achtung: Nur betriebsbedingt notwendige (unvermeidbare) Wareneinkäufe können angesetzt werden.
  • Personalkosten: Als Selbständiger hast du einen Minijobber eingestellt, welcher Dich bei deinen Marketingaktivitäten unterstützt. Du kannst die Ausgaben für die Bundesknappschaft, als auch das Gehalt ansetzen. Achtung: Die Kosten werden nur anerkannt, wenn der Personaleinsatz notwendig ist und die Arbeiten nicht von Dir selbst erledigt werden können.
  • Raumkosten: Du hast ein Büro angemietet. Die Grundmiete, die Vorauszahlung auf die Energiekosten und die Nebenkosten kannst du ansetzen. Dieses musst Du allerdings durch Vorlage des Mietvertrages und von Abrechnungsdokumenten (persönliche Daten des Vermieters sind zu schwärzen) nachweisen. Achtung: Solltest du ein Arbeitszimmer in deiner eigenen Wohnung oder in deiner selbstgenutzten Immobilie haben, wird Dir dieses bei der Berechnung des Bedarfs entsprechend gekürzt (Kosten der Unterkunft und Heizung). Eine Ausnahme gibt es nur, wenn bspw. Dir nicht die kompletten Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt werden.
  • Betriebliche Versicherungen:  Als Selbständiger benötigst du in der Regel eine Betriebshaftpflichtversicherung. Diese Versicherungen ist-betrieblicher Art. Auch Beiträge für die Handwerkskammer, IHK oder Berufsgenossenschaft kannst du ansetzen. Allerdings ist auch dieses durch  Vorlage von entsprechenden Bescheiden/Policen zu belegen.
  • Werbung: Hierzu zählen z.B. Eintragungen ins Telefon- oder Branchenbuch, Inserate, Prospekte, Werbeartikel. Aber auch Onlinemarketingmaßnahmen (Google AdWords, SEO, etc.). Achtung: Meistens wird diese Position gekürzt. Grund ist, dass diese angemessen im Verhältnis zu deinen Einnahmen stehen muss.
  • Telefonkosten: Hast du einen separaten Handyvertrag für deine Selbständigkeit? Dann kannst du dieses zu 100% ansetzen. Andernfalls werden nur 50% der Gesamtsumme der Telefonrechnung als Betriebsausgabe vom Jobcenter anerkannt. Alternativ kannst du, ähnlich wie beim Vorgehen des Finanzamts, davon abweichend dieses durch Einzelverbindungsnachweise belegen.
  • Beratungskosten: Kosten für z.B. Buchführungsservice, Steuerberater, Anwalt. Aber Achtung: Das Jobcenter geht von einer unternehmerischen Kompetenz als Selbständiger aus, sodass diese Ausgaben ggf. nicht (komplett) anerkannt werden.
  • Fortbildungskosten: Kosten für notwendige Fachliteratur oder Schulungen, die in einem betrieblichen Zusammenhang stehen. Aber Achtung: Ortsabwesenheiten müssen vorab gemeldet werden.
  • Tilgung betrieblicher Darlehen: Das Darlehen muss  zu 100% betriebl. sein und darf keine Privatfinanzierungen beinhalten. Falls dieses nicht nachweisbar ist, kann dieses nicht anerkannt werden

Bitte beachte, dieses ist keine abschließende Aufzählung.
Solltest du Fragen haben, kannst du auch gerne ein Einzelcoaching mit unseren EKS-Experten buchen. Im Rahmen unseres Gründercoachings stehen dir unsere Experten kostenlos bei Seite. 
Die Antwort lautet: Nein
Von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sind auch das Förderelement Neustarthilfe. Die Förderleistungen der Neustarthilfen bleiben bei der Einkommensberechnung Selbstständiger unberücksichtigt. Die Zahlungen der Neustarthilfe zählen nach § 3 Absatz 1a ALG-II-V zählen nicht zu den Betriebseinnahmen.
Es können also auch Betriebsausgaben, die mit Neustarthilfemitteln bezahlt worden sind, von den Betriebseinnahmen abgesetzt werden. So ist sichergestellt, dass die Mittel aus den Neustarthilfen sich unter keinen Umständen auf die Höhe der Arbeitslosengeld II Leistungen auswirken. Die Neustarthilfe-Mittel stehen den Berechtigten damit immer in voller Höhe neben den Leistungen nach dem SGB II zur freien Verfügung.
Tipp: Nichtsdestotrotz solltest du die Neustarthilfe mit deinem Antrag auf ALGII angeben bzw. wird dieses von den Jobcentern verlangt.
Die Antwort lautet: JA
Die Corona-Soforthilfe ist als zweckbestimmte Einnahme (gemäß § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II) nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie zur Deckung betrieblicher Kosten bestimmt ist. Aber dieses muss jedoch erstmal im Rahmen deiner EKS festgestellt werden.  Die Soforthilfe wird dann i.d.R. nicht als Einkommen bei der Berechnung des Leistungsanspruches berücksichtigt.
Jedoch ist im Gegensatz zur Neustarthilfe die Überbrückungshilfe als Betriebseinnahme (i. S. des § 3 Absatz 1 Satz 2 ALG-II-V) in den Fördermonaten, also innerhalb deines Bewilligungszeitraumes, zu berücksichtigen, soweit Du deine Betriebsausgaben innerhalb der EKS ansetzen möchtest. Grund ist, dass du sonst doppelt gefördert werden würdest. Die Überbrückungshilfe stand Dir zu um deine Betriebsausgaben im jeweiligen Förderzeitraum zu decken und nicht deinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Die Überbrückungshilfe wird deinen Betriebsausgaben für die betroffenen Monate gegenübergestellt. Übersteigt die erhaltene Überbrückungshilfe deine tatsächlichen Betriebsausgaben und musst du diese wieder zurückzahlen, wird dieses nicht bei deiner Berechnung des Gewinns (Einkommens) berücksichtigt, da du hier kein Liquiditätsvorteil erlangt hast. Idealerweise gilt hier nicht das Zufluss-/Abflussprinzip.
Bei der Abgabe deiner vorläufigen EKS muss das Jobcenter jedoch deine aktuelle Situation berücksichtigen; es darf laut Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Pakete) zu keiner Bedarfsunterdeckung kommen.
Um die Berechnung zu verdeutlichen, geben wir Dir ein paar Beispiel aus dem Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Pakete):

Beispiel 1 (bezogen auf die Monate der Förderung)
Keine sonstigen Betriebseinnahmen, 2.000,00 EUR Corona-Soforthilfe, 700,00 EUR Ausgaben.
Bei 2.000,00 EUR Corona-Soforthilfe abzüglich der Betriebsausgaben in Höhe von 700,00 EUR besteht noch ein Restbetrag aus der Corona-Soforthilfe in Höhe von 1.300,00 EUR. Da keine sonstigen Betriebseinnahmen zu verzeichnen sind, liegt somit nur ein zweckbestimmtes Einkommen und somit kein zu berücksichtigendes Einkommen vor.

Beispiel 2 (bezogen auf die Monate der Förderung):
1.200,00 EUR sonstige Betriebseinnahmen, 2.000,00 EUR Corona-Soforthilfe, 700,00 EUR Ausgaben.
Bei 2.000,00 EUR Corona-Soforthilfe abzüglich der Betriebsausgaben in Höhe von 700,00 EUR besteht noch ein Restbetrag aus der Corona-Soforthilfe in Höhe von 1.300,00 EUR. Da die Betriebsausgaben in voller Höhe von der Corona-Soforthilfe gedeckt werden können, können die kompletten selbst erwirtschafteten Betriebseinnahmen in Höhe von 1.200,00 EUR als Einkommen berücksichtigt werden.

Beispiel 3 (bezogen auf die Monate der Förderung):
1.200,00 EUR sonstige Betriebseinnahmen, 2.000,00 EUR Corona-Soforthilfe, 2.700,00 EUR Ausgaben.
Bei 2.000,00 EUR Corona-Soforthilfe abzüglich der Betriebsausgaben in Höhe von 2.700,00 EUR besteht kein Restbetrag mehr aus der Corona-Soforthilfe. Somit mindern die restlichen 700,00 EUR Betriebsausgaben die selbst erzielten Betriebseinnahmen in Höhe von 1.200,00 EUR. Dies ergibt einen Betriebsgewinn in Höhe von 500,00 EUR (1.200,00 EUR – 700,00 EUR), der als Einkommen zu berücksichtigen ist.

Hast Du Fragen zu Deiner persönlichen Situation? Wir informieren Dich gerne!

11. Mai 2022

eks-jobcenter

Was bedeutet EKS und warum muss ich eine EKS für das Jobcenter abgeben?

EKS ist die Abkürzung für die Einkommenserklärung für das Jobcenter. Damit du, als Gründer, Kleinunternehmer oder Soloselbständiger Leistungen zur Grundsicherung deines Lebensunterhaltes beim Jobcenter beantragen kannst, wird das Jobcenter von Dir eine ausgefüllte Anlage EKS (arbeitsagentur.de) fordern. Die Abgabe ist verpflichtend.

Der Gewinn bzw. das Einkommen besteht aus deinen betrieblichen Einnahmen abzüglich deiner Ausgaben, ggf. vermindert um Sonderabzüge.

Der Gewinn wird für 6 Monate abzüglich eines Freibetrages festgestellt. Der Gewinn aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit wird Dir dann auf deine Leistungen zur Grundsicherungen (ALGII Bezug) angerechnet.

Die Anlage EKS ist der Einnahme-Überschussrechnung sehr ähnlich. Nur, dass diese statt 12 Monate (Veranlagungszeitraum der Steuer) nur 6 Monate beträgt.

Wann muss ich eine EKS abgeben?   

Das Jobcenter ist nicht dazu verpflichtet, Dich regelmäßig an die Abgabe der EKS zu erinnern. Mit Antragsstellung solltest du eine vorläufige EKS abgeben.

Die vorläufigen Angaben sind Schätzangaben. Stelle Dir folgende Fragen:

  • Wie hoch werden deine Einnahmen in den nächsten 6 Monate sein?
  • Möchtest du größere Investitionen tätigen?
  • Welche Marketingmittel planst du?

Im Falle deiner Gründung sollten deine Schätzangaben mit deinem Businessplan übereinstimmen.

Nach Ende deines Bewilligungszeitraums von 6 Monaten musst du eine abschließende EKS mit den tatsächlichen zu- oder abgeflossen Werten(Einnahmen/Ausgaben) inkl. der Belege abgeben.

Aber Vorsicht: Dein Jobcenter ist berechtigt, bei der abschließenden Berechnung deine Betriebseinnahmen angemessen höher zu schätzen, wenn diese nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Betriebsausgaben können auch unberücksichtigt bleiben, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis stehen.

Durch die unterschiedlichen Bewilligungszeiträume, je nachdem wann du erstmalig Leistungen beim Jobcenter beantragt hast, hat jeder Selbständige somit seine eigenen Fristen zur Abgabe der EKS.

Meine vorläufige EKS enthält einen Verlust. Was muss ich hier beachten? 

Sofern aus deiner Selbständigkeit mittelfristig kein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II erzielt wird, das zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit führt, ist das Jobcenter verpflichtet, zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aufzufordern, Bewerbungsbemühungen zu verlangen und Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. In diesem Fall besteht die Pflicht, sich gemäß § 2 SGB II uneingeschränkt der Vermittlung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zur Verfügung zu stellen.

Letztendlich bedeutet dieses, dass für das Jobcenter erkennbar sein muss, dass deine Einnahmen kontinuierlich steigen und somit eine „Tragfähigkeit“ erreicht werden kann.

VORSICHT: Ein weiterer häufiger Fehler ist, dass Selbständige für den 6-Monatszeitraum einen überdurchschnittlich, hohen Verlust angeben. Das Jobcenter geht davon aus, dass die Grundsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes notwendig ist und keine hohe Vermögenswerte bestehen. Es kann dementsprechend zu Rückfragen kommen, woher das Geld zur Deckung des Verlustes kommt.  

Mein Einkommen hat sich geändert. Welche Auswirkungen hat dieses auf meinen Leistungsbezug? 

Da dein EKS-Antrag nur prognostizierte bzw. Schätzwerte enthält und diese sich während der 6 Monate verändern können empfehlen wir Dir rechtzeitig die Änderungen zu melden, um hohe Nachzahlungen zu vermeiden.

Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Rechnungsstellung, sondern der Zufluss auf dem Bankkonto unabhängig von deiner Rechtsform. Somit könnte unter Umstände eine vorzeitige Abmeldung beim Jobcenter sinnvoll sein.

Was genau dahinter steckt, verraten wir Dir gerne in einem persönlichen Gespräch.

Hast du Dich gefragt, warum dein Gewinn in der Buchhaltung höher ist als der Gewinn aus der EKS? Vorweggenommen – deine Buchhaltung wird wahrscheinlich niemals mit der EKS übereinstimmen und dieses kann verschiedene Gründe haben.

Beispielhafte Gründe, warum die EKS mit der Buchhaltung abweicht, haben wir Dir hier aufgeführt.

Zufluss- /Abflussprinzip

Solltest du, bspw. aufgrund deiner Rechtsform als UG, bilanzieren, weicht die Herangehensweise ab. Nur was tatsächlich auf dein Konto ein- oder ausgegangen ist und betrieblich verursacht war, kann in der EKS eingetragen werden.

Höhere Ausgaben / Investitionen

Während du bei der Buchhaltung eine Abschreibung ansetzen kannst, wird deine Ausgabe sofort im Monat des Abflusses bei der EKS berücksichtigt.

In der Buchhaltung hast du die Möglichkeit Fahrtkostenpauschale, Fahrtenbuch oder 1%-Regelung zu nutzen, in der EKS weicht dieses ab. Bspw. beträgt die Pauschale hier lediglich 0,10 pro KM.

Daneben gibt es noch mehr Gründe, welche wir auch ausführlich in unserem EKS-Workshop am Beispiel von Einzelfällen besprechen.

Wieviel Gewinn Dir auf deinen Grundbedarf angerechnet wird, hängt von der Höhe deines Gewinns ab.

Solltest du ein Einkommen ab einem Betrag von 101 Euro brutto bis 1.000 Euro brutto monatlich haben sind  20 % anrechnungsfrei. Ab einem Betrag von 1.000,01 Euro bis 1.200,00 Euro brutto monatlich sind 10 % anrechnungsfrei. Ab einem Betrag von 1.200,01 Euro bis 1.500,00 Euro brutto monatlich ist 10 % anrechnungsfrei, allerdings nur für Bedürftige mit mindestens einem Kind.

Zur Veranschaulichung ein kleines Beispiel:

Einkommen  pro Monat              300

Freibetrag                                     -100

verbleibt als Einkommen             200

20% von 200,00 Euro abziehen    -40

Anrechenbar                                  160

Dieses Beispiel zeigt exemplarisch, dass 160 EUR auf deinen Grundbedarf monatlich angerechnet wird. Du erhältst also 160 EUR weniger Leistungen zur Grundsicherung.

Beachte hierbei das die EKS für einen Zeitraum von 6 Monaten gilt und diese innerhalb der Monat verrechnet wird.

Anbei geben wir dir ein paar Beispiele, was genau du in der EKS als Betriebsausgabe ansetzen kannst und was hier zu beachten ist.

  • Wareneinkauf: Als Friseur benötigst du regelmäßig Färbemittel. Achtung: Nur betriebsbedingt notwendige (unvermeidbare) Wareneinkäufe können angesetzt werden.
  • Personalkosten: Als Selbständiger hast du einen Minijobber eingestellt, welcher Dich bei deinen Marketingaktivitäten unterstützt. Du kannst die Ausgaben für die Bundesknappschaft, als auch das Gehalt ansetzen. Achtung: Die Kosten werden nur anerkannt, wenn der Personaleinsatz notwendig ist und die Arbeiten nicht vom Dir selbst erledigt werden können.
  • Raumkosten: Du hast ein Büro angemietet. Die Grundmiete, die Vorauszahlung auf die Energiekosten und die Nebenkosten kannst du ansetzen. Dieses musst Du allerdings durch Vorlage des Mietvertrages und von Abrechnungsdokumenten (persönliche Daten des Vermieters sind zu schwärzen) nachweisen. Achtung: Solltest du ein Arbeitszimmer in deiner eigenen Wohnung oder in deiner selbstgenutzten Immobilie wird Dir dieses bei der Berechnung des Bedarfs entsprechend gekürzt (Kosten der Unterkunft und Heizung). Eine Ausnahme gibt es nur, wenn bspw. Dir nicht die kompletten Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt werden.
  • Betriebliche Versicherungen:  Als Selbständiger benötigst du in der Regel eine Betriebshaftpflichtversicherung. Diese Versicherungen ist-betrieblicher Art. Auch Beiträge für die Handwerkskammer, IHK oder Berufsgenossenschaft kannst du ansetzen. Allerdings ist auch dieses durch  Vorlage von entsprechenden Bescheiden/Policen zu belegen.
  • Werbung: Hierzu zählen z.B. Eintragungen ins Telefon- oder Branchenbuch, Inserate, Prospekte, Werbeartikel. Aber auch Onlinemarketingmaßnahmen (Google AdWords, SEO, etc.). Achtung: Meistens wird diese Position gekürzt. Grund ist, dass diese angemessen im Verhältnis zu deinen Einnahmen stehen muss.
  • Telefonkosten: Hast du einen separaten Handyvertrag für deine Selbständigkeit? Dann kannst du dieses zu 100% ansetzen. Andernfalls werden nur 50% der Gesamtsumme der Telefonrechnung als Betriebsausgabe vom Jobcenter anerkannt. Alternativ kannst du, ähnlich wie beim Vorgehen des Finanzamts, davon abweichend dieses durch Einzelverbindungsnachweise belegen.  
  • Beratungskosten: Kosten für z.B. Buchführungsservice, Steuerberater, Anwalt. Aber Achtung: Das Jobcenter geht von einer unternehmerischen Kompetenz als Selbständiger aus, sodass diese Ausgaben ggf. nicht (komplett) anerkannt werden.
  • Fortbildungskosten: Kosten für notwendige Fachliteratur oder Schulungen, die in einem betrieblichen Zusammenhang stehen. Aber Achtung: Ortsabwesenheiten müssen vorab gemeldet werden.
  • Tilgung betrieblicher Darlehen: Das Darlehen muss  zu 100% betriebl. sein und darf keine Privatfinanzierungen beinhalten. Falls dieses nicht nachweisbar ist, kann dieses nicht anerkannt werden

Bitte beachte, dieses ist keine abschließende Aufzählung.

Solltest du Fragen haben, kannst du auch gerne ein Einzelcoaching mit unseren EKS-Experten buchen. Im Rahmen unseres Gründercoachings stehen dir unsere Experten kostenlos bei Seite. 

Die Antwort lautet: Nein

Von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sind auch das Förderelement Neustarthilfe. Die Förderleistungen der Neustarthilfen bleiben bei der Einkommensberechnung Selbstständiger unberücksichtigt. Die Zahlungen der Neustarthilfe zählen nach § 3 Absatz 1a ALG-II-V zählen nicht zu den Betriebseinnahmen.

Es können also auch Betriebsausgaben, die mit Neustarthilfemitteln bezahlt worden sind, von den Betriebseinnahmen abgesetzt werden. So ist sichergestellt, dass die Mittel aus den Neustarthilfen sich unter keinen Umständen auf die Höhe der Arbeitslosengeld II Leistungen auswirken. Die Neustarthilfe-Mittel stehen den Berechtigten damit immer in voller Höhe neben den Leistungen nach dem SGB II zur freien Verfügung.

Tipp: Nichtsdestotrotz solltest du die Neustarthilfe mit deinem Antrag auf ALGII angeben bzw. wird dieses von den Jobcentern verlangt.

Die Antwort lautet: JA
Die Corona-Soforthilfe ist als zweckbestimmte Einnahme (gemäß § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II) nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie zur Deckung betrieblicher Kosten bestimmt ist. Aber dieses muss jedoch erstmal im Rahmen deiner EKS festgestellt werden.  Die Soforthilfe wird dann i.d.R. nicht als Einkommen bei der Berechnung des Leistungsanspruches berücksichtigt.
Jedoch ist im Gegensatz zur Neustarthilfe die Überbrückungshilfe als Betriebseinnahme (i. S. des § 3 Absatz 1 Satz 2 ALG-II-V) in den Fördermonaten, also innerhalb deines Bewilligungszeitraumes, zu berücksichtigen, soweit Du deine Betriebsausgaben innerhalb der EKS ansetzen möchtest. Grund ist, dass du sonst doppelt gefördert werden würdest. Die Überbrückungshilfe stand Dir zu um deine Betriebsausgaben im jeweiligen Förderzeitraum zu decken und nicht deinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Die Überbrückungshilfe wird deinen Betriebsausgaben für die betroffenen Monate gegenübergestellt. Übersteigt die erhaltene Überbrückungshilfe deine tatsächlichen Betriebsausgaben und musst du diese wieder zurückzahlen, wird dieses nicht bei deiner Berechnung des Gewinns (Einkommens) berücksichtigt, da du hier kein Liquiditätsvorteil erlangt hast. Idealerweise gilt hier nicht das Zufluss-/Abflussprinzip.
Bei der Abgabe deiner vorläufigen EKS muss das Jobcenter jedoch deine aktuelle Situation berücksichtigen; es darf laut Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Pakete) zu keiner Bedarfsunterdeckung kommen.
Um die Berechnung zu verdeutlichen, geben wir Dir ein paar Beispiel aus dem Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Pakete):

Beispiel 1 (bezogen auf die Monate der Förderung)
Keine sonstigen Betriebseinnahmen, 2.000,00 EUR Corona-Soforthilfe, 700,00 EUR Ausgaben.
Bei 2.000,00 EUR Corona-Soforthilfe abzüglich der Betriebsausgaben in Höhe von 700,00 EUR besteht noch ein Restbetrag aus der Corona-Soforthilfe in Höhe von 1.300,00 EUR. Da keine sonstigen Betriebseinnahmen zu verzeichnen sind, liegt somit nur ein zweckbestimmtes Einkommen und somit kein zu berücksichtigendes Einkommen vor.

Beispiel 2 (bezogen auf die Monate der Förderung):
1.200,00 EUR sonstige Betriebseinnahmen, 2.000,00 EUR Corona-Soforthilfe, 700,00 EUR Ausgaben.
Bei 2.000,00 EUR Corona-Soforthilfe abzüglich der Betriebsausgaben in Höhe von 700,00 EUR besteht noch ein Restbetrag aus der Corona-Soforthilfe in Höhe von 1.300,00 EUR. Da die Betriebsausgaben in voller Höhe von der Corona-Soforthilfe gedeckt werden können, können die kompletten selbst erwirtschafteten Betriebseinnahmen in Höhe von 1.200,00 EUR als Einkommen berücksichtigt werden.

Beispiel 3 (bezogen auf die Monate der Förderung):
1.200,00 EUR sonstige Betriebseinnahmen, 2.000,00 EUR Corona-Soforthilfe, 2.700,00 EUR Ausgaben.
Bei 2.000,00 EUR Corona-Soforthilfe abzüglich der Betriebsausgaben in Höhe von 2.700,00 EUR besteht kein Restbetrag mehr aus der Corona-Soforthilfe. Somit mindern die restlichen 700,00 EUR Betriebsausgaben die selbst erzielten Betriebseinnahmen in Höhe von 1.200,00 EUR. Dies ergibt einen Betriebsgewinn in Höhe von 500,00 EUR (1.200,00 EUR – 700,00 EUR), der als Einkommen zu berücksichtigen ist.