Endabrechnung Neustarthilfe Plus
Für Informationen rund um den Antrag zur Überbrückungshilfe sowie Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 haben wir hier Informationen für Dich bereit gestellt. Fragen zur Endabrechnung findest du nachfolgend.
Schritt-für-Schritt Anleitung
Endabrechnung Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus
Hintergrundwissen zur Endabrechnung
Du hast eine finanzielle Unterstützung bekommen im Rahmen der Neustarthilfe. Dieser wurde Dir als Vorschuss auf Basis des Referenzumsatzes ausgezahlt, damit Du Dich trotz der coronabedingten Einschränkungen neu aufstellen kannst.
Du bist nach Ablauf des Förderzeitraums dazu verpflichtet, eine Endabrechnung zu erstellen. Deine tatsächlich erzielten Einkünfte im Förderzeitraum soll dem Referenzumsatz bspw. des Jahres 2019 gegenübergestellt werden. Somit wird festgestellt, ob du den Vorschuss pandemiebedingt tatsächlich benötigt hast.
Du hast eine Neustarthilfe für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 erhalten?
Die Frist für die Endabrechnung der Neustarthilfe 2022 der 30.06.2022 sein. Die erstmalige Frist für die Endabrechnung 2021 war der 31.12.2021 für die Neustarthilfe 2021.
Die Endabrechnung als „Direktantragssteller der Neustarthilfe“ kannst du hier direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de vornehmen.
Vorab lies Dir bitte unbedingt die nachfolgenden FAQ durch, zwecks deines Wahlrechtes und sonstiger Besonderheiten.
Wieviel muss ich von der Neustarthilfe zurückzahlen?
Anbei ein Beispiel zur Berechnung Neustarthilfe und Rückzahlung:
Du hast bspw. im Jahr 2019 30.000 € verdient, dein sechsmonatiger Referenzumsatz beträgt damit 15.000 €. Du hast durch die Neustarthilfe den maximal möglichen Vorschuss in Höhe von 7.500 € erhalten und Dir liegt ein Bewilligungsbescheid vor.
Je nach Höhe deines tatsächlich erzielten Umsatzes in 2021 bestimmt sich deine Rückzahlung.
VERSION 1:
Wenn Du im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 Umsätze von 40 Prozent oder weniger des Referenzumsatzes (d.h. 6.000 € oder weniger) erzielt hast, kann du den Vorschuss von 7.500 € in voller Höhe behalten; anderenfalls muss du die Neustarthilfe (anteilig) zurückzahlen.
VERSION 2:
Wenn Du im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 bspw. Umsätze von 70 Prozent des Referenzumsatzes (d.h. 10.500 €) verdient hast, musst Du 3.000 € der als Vorschuss erhaltenen Neustarthilfe zurückzahlen.
VERSION 3:
Verdienst Du 90 Prozent des Referenzumsatzes (d.h. 13.500 €) oder mehr, dann muss Du die gesamte Neustarthilfe zurückzahlen.
Wie erfolgt die Endabrechnung der Neustarthilfe?
Du hast selbst deinen Antrag gestellt und einen Bescheid sowie eine Zahlung erhalten? Dann wirst du über E-Mail vor Start des Endabrechnungsverfahrens informiert, dass Du die Endabrechnung einreichen musst.
Nach Eingabe der Netto-Umsatzdaten (also ohne Umsatzsteuer) erhältst Du eine vorläufige Schätzung, ob und ggf. welchen Teil des Vorschusses Du zurückzahlen musst. Nach Absenden der Endabrechnung erhältst Du eine automatische Bestätigung über den Eingang der Endabrechnung.
Anschließend prüft die für Dich zuständige Bewilligungsstelle deine Endabrechnung für das Jahr 2021 und sendet Dir ab Mai 2022 eine Bestätigung des Ergebnisses der Endabrechnung zu. Für die Rückzahlung hast Du bis Ende Juni 2022 Zeit und kannst ggf. eine Stundung beantragen.
Erfolgt keine Endabrechnung oder versäumst Du die Frist, ist der ausgezahlte Vorschuss in der Regel vollständig zurückzuzahlen.
Es ist davon auszugehen, dass in begründeten Ausnahmefällen, bspw. bei Krankheit bzw. Krankenhausaufenthalt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden kann, falls diese Frist verpasst worden ist.
Dir wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe eingeräumt. Du kannst auch nach Bewilligung von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und (natürlich) umgekehrt.
Welche Vorteile du, neben der Fixkostenerstattung, bei der Überbrückungshilfe hast, haben wir im nächsten Abschnitt bzw. ausführlich hier zusammengefasst.
Du musst hierzu eine Erklärung abgeben, dass du auf jegliche Ansprüche im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichtest. Somit verliert der ursprüngliche Bescheid die Wirksamkeit.
Sollte deine bewilligte Auszahlung durch den Wechsel höher sein, wird die Bewilligungsstelle die neue Auszahlung Dir nur den verbleibenden Differenzbetrag auszahlen.
Sollte deine bewilligte Auszahlung geringer sein als in dem bisher ausgewählten Programm, wird die erste Auszahlung zunächst in voller Höhe einbehalten.
Die tatsächliche Rückzahlung erfolgt erst im Rahmen der Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe III) bzw. Endabrechnung (Neustarthilfe) bspw. für das Jahr 2021 ab Mai 2022.
Wenn du wechseln möchtest ist ein “zurück” nicht mehr möglich, auch wenn deine Voraussetzung bspw. beim Antrag auf die Überbrückungshilfe nicht vorliegen. Du solltest daher, das Wahlrecht nur nach eingehender vorheriger Prüfung nutzen.
Vorab zu beachten ist, du kannst nur eine der beiden Programme wählen. Also Neustarthilfe Plus oder Überbrückungshilfe.
Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Programmen ist, dass die Förderhöhe (max. 4500 €) bei der Neustarthilfe direkt von dem Umsatz im Referenz- und im Förderzeitraum abhängt.
Die Förderhöhe bei der Überbrückungshilfe III, III plus oder IIII sind zusätzlich an die Höhe der Fixkosten im Förderzeitraum gebunden.
Falls deine Fixkosten höher liegen als bei der ursprünglichen Antragstellung kann ein Wechsel von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III vorteilhaft sein. Möchtest du noch nachträglich den Zuschuss von Investitionen in Digitalisierung oder Marketing beantragen oder die Restrukturierungskosten ansetzen, könnte ebenfalls ein Wechsel von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III zu einer höheren Förderung führen.
Auch Umsatzveränderungen haben Einfluss auf die Entscheidung.
Du bist dir unsicher, welches Programm für Dich das Richtige ist? Wir helfen Dir bei der Entscheidung und Neubeantragung.
Ja,
- wenn du bisher eine Steuerklärung abgeben hast, musst du diesen Zufluss als steuerbare Betriebseinnahme nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung erfassen und unterliegt insofern der Besteuerung (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, ggf. Gewerbesteuer).
Die Neustarthilfe Plus ist nicht umsatzsteuerbar. Es fällt also hierauf keine Umsatzsteuer an.
- wenn du bisher keine Steuerklärung abgeben hast, kann sich alleine aus dem Zufluss der Neustarthilfe Plus eine Steuererklärungspflicht ergeben. Somit musst du für die jeweiligen Veranlagungszeiträume 2021 und 2002 eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Ja,
da der Umsatz als steuerbare Betriebseinnahme bei einer Einnahme-Überschussrechnung eingetragen wird, erhöht sich dein Gewinn. Mit Abgabe bspw. deiner Einkommensteuererklärung als Soloselbständiger erhöht sich damit auch dein Steuersatz (progressiver Steuerverlauf).
Wie hoch genau deine voraussichtliche Nachzahlung ist, kannst du über folgenden Link https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/eingabeformekst.xhtml ermitteln.
Vereinfachtes Beispiel Soloselbständiger mit EÜR:
Du hast bspw. im Jahr 2021 einen Gewinn in Höhe von 30.000 €. Deine Steuerlast ist somit 5.091 € für Einkommensteuer. Aufgrund der Neustarthilfe erhöht sich dein Gewinn auf 34.500 €, somit ergibt sich eine Steuerlast von 6.498 €. Bedeutet, du musst durch diesen Zufluss der Neustarthilfe 1.407 € mehr Steuern bezahlen.
Grundsätzlich wird die Neustarthilfe nicht als Einkommen berücksichtigt und somit die Grundsicherung nicht gemindert. (§ 1 Absatz 1 Nr. 13 und Nr. 14 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung (Alg II–V)).
Und jetzt kommt das große ABER:
Die Hilfen sind bei der Berechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (EKS) zu berücksichtigen. Insoweit zählen sie als Betriebseinnahme. Anfallende Betriebsausgaben sind in erster Linie mit den Hilfen zu decken. Müssen deshalb daneben erwirtschaftete andere Betriebseinnahmen nicht für diese Kosten eingesetzt werden, stehen diese für den Lebensunterhalt zur Verfügung; Das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit (EKS) erhöht sich. Das wirkt sich auf die Höhe der Leistungen nach dem SGB II aus. Der Teil der Hilfen, der nicht für Betriebsausgabe aufgewendet werden muss, bleibt weiter als Einkommen unberücksichtigt.
Die Neustarthilfe wirkt sich dagegen nie – auch nicht zu Teilen – auf die Höhe des Alg II aus.
Übrigens haben wir regelmäßige, vergünstigte Workshops zum Thema EKS – hier kannst du im Austausch auch deine Fragen stellen.
Hast Du Fragen zu Deiner persönlichen Situation? Wir informieren Dich gerne!
Endabrechnung Neustarthilfe Plus
Für Informationen rund um den Antrag zur Überbrückungshilfe sowie Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 haben wir hier Informationen für Dich bereit gestellt. Fragen zur Endabrechnung findest du nachfolgend.
Schritt-für-Schritt Anleitung
Endabrechnung Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus
Hintergrundwissen zur Endabrechnung
Du hast eine finanzielle Unterstützung bekommen im Rahmen der Neustarthilfe. Dieser wurde Dir als Vorschuss auf Basis des Referenzumsatzes ausgezahlt, damit Du Dich trotz der coronabedingten Einschränkungen neu aufstellen kannst.
Du bist nach Ablauf des Förderzeitraums dazu verpflichtet, eine Endabrechnung zu erstellen. Deine tatsächlich erzielten Einkünfte im Förderzeitraum soll dem Referenzumsatz bspw. des Jahres 2019 gegenübergestellt werden. Somit wird festgestellt, ob du den Vorschuss pandemiebedingt tatsächlich benötigt hast.
Du hast eine Neustarthilfe für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 erhalten?
Die Frist für die Endabrechnung der Neustarthilfe 2022 der 30.06.2022 sein. Die erstmalige Frist für die Endabrechnung 2021 war der 31.12.2021 für die Neustarthilfe 2021.
Die Endabrechnung als „Direktantragssteller der Neustarthilfe“ kannst du hier direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de vornehmen.
Vorab lies Dir bitte unbedingt die nachfolgenden FAQ durch, zwecks deines Wahlrechtes und sonstiger Besonderheiten.
Wieviel muss ich von der Neustarthilfe zurückzahlen?
Anbei ein Beispiel zur Berechnung Neustarthilfe und Rückzahlung:
Du hast bspw. im Jahr 2019 30.000 € verdient, dein sechsmonatiger Referenzumsatz beträgt damit 15.000 €. Du hast durch die Neustarthilfe den maximal möglichen Vorschuss in Höhe von 7.500 € erhalten und Dir liegt ein Bewilligungsbescheid vor.
Je nach Höhe deines tatsächlich erzielten Umsatzes in 2021 bestimmt sich deine Rückzahlung.
VERSION 1:
Wenn Du im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 Umsätze von 40 Prozent oder weniger des Referenzumsatzes (d.h. 6.000 € oder weniger) erzielt hast, kann du den Vorschuss von 7.500 € in voller Höhe behalten; anderenfalls muss du die Neustarthilfe (anteilig) zurückzahlen.
VERSION 2:
Wenn Du im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 bspw. Umsätze von 70 Prozent des Referenzumsatzes (d.h. 10.500 €) verdient hast, musst Du 3.000 € der als Vorschuss erhaltenen Neustarthilfe zurückzahlen.
VERSION 3:
Verdienst Du 90 Prozent des Referenzumsatzes (d.h. 13.500 €) oder mehr, dann muss Du die gesamte Neustarthilfe zurückzahlen.
Wie erfolgt die Endabrechnung der Neustarthilfe?
Du hast selbst deinen Antrag gestellt und einen Bescheid sowie eine Zahlung erhalten? Dann wirst du über E-Mail vor Start des Endabrechnungsverfahrens informiert, dass Du die Endabrechnung einreichen musst.
Nach Eingabe der Netto-Umsatzdaten (also ohne Umsatzsteuer) erhältst Du eine vorläufige Schätzung, ob und ggf. welchen Teil des Vorschusses Du zurückzahlen musst. Nach Absenden der Endabrechnung erhältst Du eine automatische Bestätigung über den Eingang der Endabrechnung.
Anschließend prüft die für Dich zuständige Bewilligungsstelle deine Endabrechnung für das Jahr 2021 und sendet Dir ab Mai 2022 eine Bestätigung des Ergebnisses der Endabrechnung zu. Für die Rückzahlung hast Du bis Ende Juni 2022 Zeit und kannst ggf. eine Stundung beantragen.
Erfolgt keine Endabrechnung oder versäumst Du die Frist, ist der ausgezahlte Vorschuss in der Regel vollständig zurückzuzahlen.
Es ist davon auszugehen, dass in begründeten Ausnahmefällen, bspw. bei Krankheit bzw. Krankenhausaufenthalt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden kann, falls diese Frist verpasst worden ist.
Dir wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe eingeräumt. Du kannst auch nach Bewilligung von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und (natürlich) umgekehrt.
Welche Vorteile du, neben der Fixkostenerstattung, bei der Überbrückungshilfe hast, haben wir im nächsten Abschnitt bzw. ausführlich hier zusammengefasst.
Du musst hierzu eine Erklärung abgeben, dass du auf jegliche Ansprüche im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichtest. Somit verliert der ursprüngliche Bescheid die Wirksamkeit.
Sollte deine bewilligte Auszahlung durch den Wechsel höher sein, wird die Bewilligungsstelle die neue Auszahlung Dir nur den verbleibenden Differenzbetrag auszahlen.
Sollte deine bewilligte Auszahlung geringer sein als in dem bisher ausgewählten Programm, wird die erste Auszahlung zunächst in voller Höhe einbehalten.
Die tatsächliche Rückzahlung erfolgt erst im Rahmen der Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe III) bzw. Endabrechnung (Neustarthilfe) bspw. für das Jahr 2021 ab Mai 2022.
Wenn du wechseln möchtest ist ein “zurück” nicht mehr möglich, auch wenn deine Voraussetzung bspw. beim Antrag auf die Überbrückungshilfe nicht vorliegen. Du solltest daher, das Wahlrecht nur nach eingehender vorheriger Prüfung nutzen.
Vorab zu beachten ist, du kannst nur eine der beiden Programme wählen. Also Neustarthilfe Plus oder Überbrückungshilfe.
Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Programmen ist, dass die Förderhöhe (max. 4500 €) bei der Neustarthilfe direkt von dem Umsatz im Referenz- und im Förderzeitraum abhängt.
Die Förderhöhe bei der Überbrückungshilfe III, III plus oder IIII sind zusätzlich an die Höhe der Fixkosten im Förderzeitraum gebunden.
Falls deine Fixkosten höher liegen als bei der ursprünglichen Antragstellung kann ein Wechsel von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III vorteilhaft sein. Möchtest du noch nachträglich den Zuschuss von Investitionen in Digitalisierung oder Marketing beantragen oder die Restrukturierungskosten ansetzen, könnte ebenfalls ein Wechsel von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III zu einer höheren Förderung führen.
Auch Umsatzveränderungen haben Einfluss auf die Entscheidung.
Du bist dir unsicher, welches Programm für Dich das Richtige ist? Wir helfen Dir bei der Entscheidung und Neubeantragung.
Ja,
- wenn du bisher eine Steuerklärung abgeben hast, musst du diesen Zufluss als steuerbare Betriebseinnahme nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung erfassen und unterliegt insofern der Besteuerung (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, ggf. Gewerbesteuer).
Die Neustarthilfe Plus ist nicht umsatzsteuerbar. Es fällt also hierauf keine Umsatzsteuer an.
- wenn du bisher keine Steuerklärung abgeben hast, kann sich alleine aus dem Zufluss der Neustarthilfe Plus eine Steuererklärungspflicht ergeben. Somit musst du für die jeweiligen Veranlagungszeiträume 2021 und 2002 eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Ja,
da der Umsatz als steuerbare Betriebseinnahme bei einer Einnahme-Überschussrechnung eingetragen wird, erhöht sich dein Gewinn. Mit Abgabe bspw. deiner Einkommensteuererklärung als Soloselbständiger erhöht sich damit auch dein Steuersatz (progressiver Steuerverlauf).
Wie hoch genau deine voraussichtliche Nachzahlung ist, kannst du über folgenden Link https://www.bmf-steuerrechner.de/ekst/eingabeformekst.xhtml ermitteln.
Vereinfachtes Beispiel Soloselbständiger mit EÜR:
Du hast bspw. im Jahr 2021 einen Gewinn in Höhe von 30.000 €. Deine Steuerlast ist somit 5.091 € für Einkommensteuer. Aufgrund der Neustarthilfe erhöht sich dein Gewinn auf 34.500 €, somit ergibt sich eine Steuerlast von 6.498 €. Bedeutet, du musst durch diesen Zufluss der Neustarthilfe 1.407 € mehr Steuern bezahlen.
Grundsätzlich wird die Neustarthilfe nicht als Einkommen berücksichtigt und somit die Grundsicherung nicht gemindert. (§ 1 Absatz 1 Nr. 13 und Nr. 14 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung (Alg II–V)).
Und jetzt kommt das große ABER:
Die Hilfen sind bei der Berechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (EKS) zu berücksichtigen. Insoweit zählen sie als Betriebseinnahme. Anfallende Betriebsausgaben sind in erster Linie mit den Hilfen zu decken. Müssen deshalb daneben erwirtschaftete andere Betriebseinnahmen nicht für diese Kosten eingesetzt werden, stehen diese für den Lebensunterhalt zur Verfügung; Das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit (EKS) erhöht sich. Das wirkt sich auf die Höhe der Leistungen nach dem SGB II aus. Der Teil der Hilfen, der nicht für Betriebsausgabe aufgewendet werden muss, bleibt weiter als Einkommen unberücksichtigt.
Die Neustarthilfe wirkt sich dagegen nie – auch nicht zu Teilen – auf die Höhe des Alg II aus.
Übrigens haben wir regelmäßige, vergünstigte Workshops zum Thema EKS – hier kannst du im Austausch auch deine Fragen stellen.