Gesetzesänderungen & Reformen im Juli 2022
Große Änderungen im Juli
Was kommt auf dich zu und was ändert sich?
Ab dem 1. Juli ändern sich zahlreiche Gesetze zur Einkommensteuer, Rente, Mindestlohn, und Verträgen.
Eine erfreuliche Nachricht für alle Arbeitnehmer – Die Einkommensteuer wird angepasst!
Angestellte müssen zukünftig weniger Steuern zahlen und gelten rückwirkend ab dem 01.01.2022!
Grundfreibetrag
Als Grundfreibetrag bezeichnet man den Teil des Einkommens, auf den keine Einkommensteuer erhoben wird und ist Bestandteil des Einkommensteuertarifs.
Der Grundfreibetrag der Einkommensteuer steigt um 363€ auf 10.347€ pro Jahr.
Diese Änderung soll der Inflationsrate gegenwirken und diese zumindest teilweise ausgleichen.
Entfernungspauschale
Die „Pendlerpauschale“ kann von allen Arbeitnehmern und über § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG auch von Selbständigen in Anspruch genommen werden, unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen.
Die Entfernungspauschale für Fernpendler wird ab dem 21. Kilometer von 35Cent auf 38Cent pro Kilometer für den Zeitraum von 2022 bis 2026 unabhängig vom Fortbewegungsmittel (Auto / Bus / Bahn / Fahrrad / o.ä.) erhöht.
Arbeitnehmerpauschbetrag
Den Arbeitnehmerpauschbetrag (auch Werbungskostenpauschbetrag oder Werbungskostenpauschale) erhältst Du, wenn Du in deiner Steuererklärung keine Werbungskosten geltend machst oder wenn deine nachgewiesenen Werbungskosten niedriger als der Pauschbetrag sind.
Dieser Pauschbetrag steigt von 1.000€ auf 1.200€/Jahr.
Mehr Geld – Rente, Mindestlohn & Hartz IV
Rente
Die Renten steigen in Westdeutschland um 5,35% und in Ostdeutschland um 6,12 %.
Der Rentenwert Ost steigt auf 98,6% des aktuellen Rentenwerts West. Spätestens zum 1. Juli 2024 soll die Rentenangleichung abgeschlossen sein.
Der Nachholfaktor wird bei der Rentenanpassung wieder eingesetzt.
Denn für Neurentner wurden die Erwerbsminderungsrenten in den vergangenen Jahren durch mehrere gesetzliche Verbesserungen deutlich erhöht.
Das heißt Personen, die zum Einführungszeitpunkt bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen hatten, wurden nicht oder nur teilweise erfasst.
Das heißt, die unterbliebene Rentenminderung aus dem Jahr 2021 wird mit der Rentenanpassung zum 1. Juli verrechnet.
Mindestlohn
Am 23. Februar 2022 hat das Bundeskabinett beschlossen den gesetzlichen Mindestlohn zu erhöhen.
Ab dem 1. Juli steigt der Mindestlohn auf 10,45€ pro Stunde und wird zum 1. Oktober nochmals auf 12€ pro Stunde angehoben.
Hartz IV
Alle volljährige Hartz IV- / Sozialhilfe- / Grundsicherungs-Empfänger erhalten im Juli eine einmalige Bonuszahlung.
Der Zuschuss in Höhe von 200€ ergänzt den Regelsatz von 449€ und wird zusammen mit diesem ausgezahlt.
Das heißt Bezieher erhalten im Juli eine Zahlung über 649€.
EEG- Grundlage entfällt
Die EEG –Umlage, auch „Ökostromumlage“ genannt, dient sie dazu, die Förderung des Ausbaus von Solar-, Wind-, Biomasse- und Wasserkraftwerken zu finanzieren.
Verbraucher und Firmen sollen ab Juli keine EEG-Umlage mehr bezahlen – Künftig wird sie aus dem Bundeshaushalt gestämmt.
Die Stromanbieter sind künftig dazu verpflichtet, die Entlastung in vollem Umfang an die Kunden weiterzugeben.
„Mit dem Gesetz senken die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) die EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 von bislang 3,72 Cent pro Kilowattstunde auf null Cent pro Kilowattstunde.“
Das heißt, ein Single-Haushalt spart bei einem Jahresverbrauch von 1500 Kilowattstunden ca. 33€ (brutto).
Digitale Krankschreibung
Seit letztem Oktober senden Arztpraxen die Krankmeldung digital direkt an die Krankenkassen.
Ab dem 1. Juli müssen Arbeitnehmer ihre Krankmeldung nicht mehr selbst beim Arbeitgeber einreichen, denn die Krankmeldung werden auch an den Arbeitgeber weitergeleitet.
Patienten erhalten weiterhin eine ausgedruckte Ausfertigung zur eigenen Dokumentation.
Verträge online kündigen
Jeder, der einen Vertrag online abschließt, hat nun das Recht diese auch online zu kündigen. Somit wird der Kündigungsbutton auf der Webseite des Vertragspartners (Unternehmen) zur Pflicht.
Ist dieser Button nicht vorhanden, hat der Verbraucher die Möglichkeit fristlos zu kündigen.
Corona-Test kostet
Künftig müssen für Corona-Tests 3€ entrichtet werden.
Die Test sind für Schwangere und Risiko-Gruppen weiterhin kostenlos.
Hast Du Fragen zu Deiner persönlichen Situation? Wir informieren Dich gerne!
Gesetzesänderungen & Reformen im Juli 2022
Am 27.05.2022 ist das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz verkündet worden. Bereits zuvor ist das Heizkostenzuschussgesetz beschlossen worden. Mit diesen Gesetzen werden Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die Leistungen der Familienkasse, der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters beziehen, eine Reihe von Entlastungen ausgezahlt.
Sofortzuschlag für Kinder
Den monatlichen Zuschlag in Höhe von 20 Euro erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem Haushalt leben und Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder nur Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II beziehen. Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 pro Kind erbracht. Die Auszahlung erfolgt gesondert und nicht zeitgleich mit den übrigen Leistungsansprüchen. Kinder, für die Kinderzuschlag bezogen wird, erhalten den Sofortzuschlag durch eine Erhöhung des Kinderzuschlages. Hier steigt der Höchstbetrag auf 229 Euro pro Kind und Monat.
Familien, die die genannten Leistungen bereits beantragt haben oder diese erhalten, müssen von sich aus nicht aktiv werden – der Auszahlungsbetrag wird ab Juli automatisch angepasst. Die Auszahlung erfolgt damit über die jeweils zuständigen Einrichtungen – also zum Beispiel durch die Jobcenter oder, im Falle des Kinderzuschlags, durch die Familienkasse der BA. Im SGB II erfolgt die Auszahlung in der Regel erst im Laufe eines Monats und nicht zeitgleich mir den übrigen Leistungsansprüchen im Voraus.
Kinderbonus 2022
Daneben sieht das Entlastungspaket der Bundesregierung auch einen Kinderbonus 2022 vor, der als Einmalzahlung an kindergeldberechtigte Familien in Höhe von 100 Euro ausgezahlt wird. Als Zeitpunkt der Auszahlung ist aktuell auch hier der Juli vorgesehen. Der Kinderbonus muss nicht beantragt werden – die Auszahlung erfolgt automatisch.
Wichtiger Hinweis: Für den Anspruch auf Kindergeld für aus der Ukraine Geflüchtete ist ab 1.6.2022 keine Erwerbstätigkeit des Antragstellers bzw. der Antragstellerin und damit auch kein Nachweis einer Arbeit erforderlich.
Einmalzahlung in der Grundsicherung
Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 (Regelbedarf für Alleinstehende und Alleinerziehende) oder 2 (Regelbedarf für volljährige Partner) richtet, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Die Leistung dient als unmittelbarer pauschaler Ausgleich für etwaige bestehende finanzielle Mehrbelastungen in Folge der Pandemie sowie aktueller Preissteigerungen. Die Leistungen werden von Amts wegen bewilligt und es wird ein eigener Bescheid für die Einmalzahlung erstellt. Ein gesonderter Antrag beim Jobcenter muss nicht gestellt werden.
Einmalzahlung für Energiekosten im Arbeitslosengeld
Mit dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz sollen die im „Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten“ vorgesehenen Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger umgesetzt werden.
Die Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro erhalten Personen, die im Monat Juli 2022 für mindestens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Ausgenommen sind Personen, die als sog. „Aufstocker“ im gleichen Zeitraum Anspruch auf eine Einmalzahlung als Leistungsberechtigte nach dem SGB II haben. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Die Auszahlung erfolgt von Amts wegen.
Heizkostenzuschuss
Anspruch auf den Heizkostenzuschuss haben Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Ausbildungsgeld (Abg) erhalten, die außerhalb des Haushalts der Eltern, aber nicht in einem Wohnheim oder Internat wohnen, sowie Abg-Beziehende, die an Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und an vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter teilnehmen. Mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraum der BAB oder des Abg muss in der Zeit vom 01.10.2021 bis 31.03.2022 liegen. Ferner darf der BAB- oder Abg-Beziehende nicht selbst als Wohngeldbezieher einen Anspruch auf Heizkostenzuschuss haben oder nicht Mitglied eines Haushalts sein, für den die Wohngeldbehörde einen Heizkostenzuschuss gewährt und in dessen Berechnung einbezogen worden sein.
Der Heizkostenzuschuss beträgt einmalig 230 Euro. Er wird von Amts wegen geleistet. Das heißt, es muss kein Antrag gestellt werden. Die Auszahlung des Heizkostenzuschusses erfolgt voraussichtlich Ende Juni 2022.
Quelle: Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 02. Juni 2022