12. Mai 2022

Gründungszuschuss – Arbeitsagentur

Hinweise zu § 93 SGB III

Du spielst mit dem Gedanken Dich selbständig zu machen und bist Arbeitslosengeld-I-Empfänger?

Es gibt eine Förderungen mit vielfältigen Namen seitens der Arbeitsagentur, welche Dir den Weg vereinfacht.

  • Gründungszuschuss, Existenzgründungszuschuss oder Gründerzuschuss genannt

Im Folgenden geben wir Dir eine kleine Übersicht über den Gründungszuschuss.

Habe ich Anspruch auf den Gründungszuschuss? 

Du kannst den Gründungszuschuss beantragen, wenn du einen Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld (ALG 1) hast. Allerdings ist es, ähnlich wie Zuschüsse aus dem ALG2 Bereich (Einstiegsgeld, Investitionszuschuss), eine Ermessensentscheidung deines Vermittlers.

Vor Antragsstellung prüfe, ob du die Voraussetzung erfüllst und Dir alle Unterlagen vollständig vorliegen:

  • Deine zukünftige Selbständigkeit erfolgt hauptberuflich (mind. 15 Stunden pro Woche)
  • Der Vermittlungsvorrang hatte keinen Erfolg, d.h. bspw. bisherige Vermittlungsversuche in eine abhängige Beschäftigung sind fehlgeschlagen
  • Du hast noch einen Restanspruch von 150 Tage auf ALG1 zum Zeitpunkt der Gründung (bspw. Gewerbeanmeldung)
  • Du besitzt die unternehmerischen Kenntnisse und fachlichen Qualifikationen für deine Gründung
  • Dir liegt der Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach § 93 SGB III vor  
  • Businessplan inkl. Tragfähigkeitsbescheinigung für die Geschäftsidee liegt vor
  • Du hast in den letzten zwei Jahren bzw. 24 Monaten kein Gründungszuschuss erhalten

Um deine Chancen auf den Gründungszuschuss zu steigern, empfehlen wir Dir unser Gründercoaching. Dieses wird seitens der Agentur für Arbeit gefördert und ist für Dich zu 100% kostenlos.

Sollte Dir der Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach § 93 SGB III nicht vorliegen, kannst du diesen nach einem persönlichen Gespräch mit deinem Arbeitsvermittler bekommen.

Wir geben Dir auch gerne vorab Tipps, wie du Dich auf dieses Gespräch vorbereitest.

Nutze hierzu unsere kostenlose Erstberatung.

Wie hoch ist der Gründungszuschuss? Wie lange erhalte ich den Gründungszuschuss?
   
 

Die Höhe des Gründungszuschusses teilt sich in zwei zeitlichen Phasen auf:

1.Phase:

6 Monate = Höhe deines Arbeitslosengeldes 1  plus monatlich 300,- € für deine Sozialversicherungsbeiträge.

2. Phase:

9 Monate = mtl. 300,- € Sozialversicherungsbeiträge, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden. Allerdings nur auf Antrag.

Wie beantrage ich den Zuschuss zu meiner Gründung bei der Arbeitsagentur? Warum brauche ich zwingend eine fachliche Stellungnahme?   

Wichtig ist, dass du den Antrag vor der tatsächlichen Aufnahme deiner hauptberuflichen Selbständigkeit bzw.  Gründung stellst. Im Nachhinein kann dieses nicht mehr gewährt werden.

Generell ist der Antrag zum Gründungszuschuss an ein Formular „Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach § 93 SGB III“ gebunden. Dieses erhältst du direkt von deinem Arbeitsvermittler nach einen persönlichen Gespräch.

Zu diesem Antrag benötigst du noch eine

  • positive Beurteilung deiner persönlichen Eignung und
  • eine positive Prognose über die künftige Tragfähigkeit der Selbständigkeit durch eine fachkundige Stelle wie bspw. Orangewerk

Diese erhältst du von uns im Rahmen eines Einzelcoaching für Gründer.

Wir prüfen deine Tragfähigkeit und stellen uns gemeinsam folgende Fragen

Ist deine Selbständigkeit auf Gewinn ausgerichtet und prognostisch dazu geeignet deine Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu reduzieren und perspektivisch dauerhaft zu überwinden?

Als Grundlage der Stellungnahme und für die Einschätzung der Tragfähigkeit wird folgendes benötigt:

  • Businessplan: enthält eine aussagefähige Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens,
  • Lebenslauf (einschließlich ggf. notwendiger Zeugnisse/Weiterbildungen),
  • der Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan,
  • Umsatz- und Rentabilitätsvorschau (erwarteter Umsatz und Kosten) zur Ermittlung der vorhandenen Gewinnerwartungen für die nächsten drei Jahre,
  • Tragfähigkeitsprüfung der Selbständigkeit / aussagekräftige und fachkundige Stellungnahme

Dieses bereiten wir gerne mit Dir gemeinsam vor. Vereinbare hierzu ein kostenloses und unverbindliches Beratungsgespräch.

Dieses kann verschiedene Gründe haben. Vor Beantragung solltest du die Fördervoraussetzungen überprüfen um Dir Enttäuschungen zu ersparen.
1. Falls Anhaltspunkte für eine fehlende persönliche Eignung oder Tragfähigkeit festgestellt werden, wird kein Gründerzuschuss gewährt.
2. Falls du in den letzten 24 Monaten bereits den Gründerzuschuss erhalten hat, hast du keinen Anspruch auf diese speziellen Leistungen.
3. Falls du bereits selbständig bist und es nicht um eine hauptberufliche Aufnahme der selbständigen Tätigkeit handelt, hast du keinen Anspruch auf das Gründerzuschuss. Laut fachlicher Weisung ist dieses der Fall, wenn du mit Gründung mindestens eine 15 Std./Woche anstrebst und wenn nicht andere abhängige oder selbständige Tätigkeiten in der Summe in zeitlich höherem Umfang ausgeübt werden. Nicht zu vergessen ist, dass dein zukünftiges Unternehmen als Haupteinnahmequelle dienen soll. Im Umkehrschluss bedeutet dieses, wenn du bereits hauptberuflich selbständig bist, hast du keinen Anspruch auf den Gründerzuschuss. Tipp am Rande: Falls du nebenberuflich selbständig bist (unter 15 Std./Woche) stellt die Gewährung des GRÜNDERZUSCHUSS i.d.R. kein Problem dar. Auch die Gewährung des Gründerzuschusses bei einen neuen Gründungsvorhaben nach Beendigung deiner früherer selbständiger Tätigkeit ist möglich.
4. Falls du außerhalb der EU oder Schweiz gründest und keinen Hauptsitz in Deutschland hast, dann wird Dir höchstwahrscheinlich kein Gründerzuschuss gewährt. Bitte vergiss nicht, dass es immer eine Ermessensentscheidung deines Vermittlers ist und du keinen gesetzlichen Anspruch auf den Gründerzuschuss hast. Nichtsdestotrotz wird in deinem Ablehnungsbescheid der Grund für die Ablehnung genannt, so hättest du die Möglichkeit Widerspruch oder Klage zu erheben.
Solltest du dein Unternehmen abmelden bzw. beenden, wird auch die Bewilligung zum Gründerzuschuss aufgehoben. Dir stehen ab diesem Zeitpunkt keine Leistungen mehr zu. Auch die nachträgliche Bekanntmachung von Tatsachen, bspw. du warst zum Antragszeitpunkt bereits hauptberuflich selbständig und dieses war der Agentur für Arbeit nicht bekannt, kann dazu führen, dass das der Gründerzuschuss zurückgezahlt werden muss.
Wir geben Dir hier anbei ein kleine Checkliste, ob du dich für eine selbständige Tätigkeit eignest:
  • Habe ich mein Ziel vor Augen und bin ich motiviert für eine berufliche Selbständigkeit?
  • Hast du das unternehmerische Know-How und die fachliche Qualifikationen zum Start deiner Gründung
  • Passen meine persönliche Rahmenbedingungen (bspw. familiäre Situation, gesundheitliche Eignung)?
  • Habe ich ein realistisches Verständnis und die Bereitschaft zu möglichen zeitlichen Mehraufwänden sowie die Bereitschaft etwaige finanzielle Einschränkungen in Kauf zu nehmen?
Im Gründercoaching machen wir mit Dir einen Unternehmercheck. Deine Defizite gleichst durch die Nutzung unserer Experten aus. Sei es im kaufmännischen Bereich oder im Marketing. Mit uns bist du bestens vorbereitet.
Generell umfasst die persönliche Eignung die Gesamtheit aller Merkmale und Eigenschaften, die einen Menschen befähigen, eine bestimmte Tätigkeit erfolgreich auszuüben.
Bezogen auf deine selbständige Tätigkeit und den Gründungsprozess umfasst die Eignung insbesondere personale und sozial-kommunikative Kompetenzen, Methoden-, Aktivitäts- sowie Umsetzungskompetenz.
Die Stellungnahme, die persönliche Eignung und die Aussicht auf eine Beendigung der Hilfebedürftigkeit sind Grundlage für die Förderentscheidung für den Gründerzuschuss.
Achtung: Die Arbeitsagentur kann trotz positiver, fachkundiger Stellungnahme von der positiven Bewilligung eines Gründungszuschusses abweichen, wenn plausible Gründe vorliegen, die gegen die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sprechen. Aus unserer Erfahrung gilt hierunter der Vermittlungsvorrang.
Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beginnt mit dem Nachweis der tatsächlich aufgenommenen Geschäftstätigkeit und ist durch geeignete Unterlagen zu belegen (z. B. Anzeige Finanzamt, Gewerbeanmeldung, Bestätigung über den Wechsel eines Nebengewerbes in ein Hauptgewerbe).
Bei freien Berufen/Kammerberufen (unabhängig von der offiziellen Zulassung) ist auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem eine zeitliche Verpflichtung/Bindung besteht (Verträge, Eröffnung Geschäftsräume, bei Künstleragentur geführt). In begründeten Einzelfällen kann diese Regelung auch auf Gewerbetreibende angewendet werden.
Die Arbeitsagentur trägt die Kosten zwar für eine fachkundige Stellungnahme nicht, jedoch hast du ggf. die Möglichkeiten bei uns ein Gründercoaching im Rahmen eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins zur Heranführung an eine selbständige Tätigkeit zu beantragen.
Dieses ist für Dich zu 100% kostenlos und innerhalb des Einzelcoachings erhältst du nicht nur die Möglichkeiten deinen Businessplan mit Experten auszuarbeiten, sondern auch kostenlos eine fachkundige Stellungnahme.
Nein,
du könntest einige Tage nach Beginn deiner Arbeitslosigkeit den Antrag auf den Gründerzuschuss stellen. Solltest du selbst gekündigt haben ist ist auch eine Antragsstellung während einer Sperrzeit noch nicht möglich, da die die Ruhetatbestände nach §§ 156 bis 159 SGB III gelten.
Alternativ nutze doch unser Vorgründungscoaching Bayern zur Vorbereitung deiner selbständigen Tätigkeit.
Nein,
Für ALG-II Empfänger, welche Grundsicherung beziehen ist das Jobcenter zuständig. Somit können diese nicht den Gründerzuschuss nutzen. Jedoch gibt es alternative Fördermöglichkeiten für die Gründung aus dem ALG-II Bezug , das Einstiegsgeld und der Investitionszuschuss.

Hast Du Fragen zu Deiner persönlichen Situation? Wir informieren Dich gerne!

12. Mai 2022

Gründungszuschuss – Arbeitsagentur

Hinweise zu § 93 SGB III

Du spielst mit dem Gedanken Dich selbständig zu machen und bist Arbeitslosengeld-I-Empfänger?

Es gibt eine Förderungen mit vielfältigen Namen seitens der Arbeitsagentur, welche Dir den Weg vereinfacht.

  • Gründungszuschuss, Existenzgründungszuschuss oder Gründerzuschuss genannt

Im Folgenden geben wir Dir eine kleine Übersicht über den Gründungszuschuss.

Habe ich Anspruch auf den Gründungszuschuss? 

Du kannst den Gründungszuschuss beantragen, wenn du einen Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld (ALG 1) hast. Allerdings ist es, ähnlich wie Zuschüsse aus dem ALG2 Bereich (Einstiegsgeld, Investitionszuschuss), eine Ermessensentscheidung deines Vermittlers.

Vor Antragsstellung prüfe, ob du die Voraussetzung erfüllst und Dir alle Unterlagen vollständig vorliegen:

  • Deine zukünftige Selbständigkeit erfolgt hauptberuflich (mind. 15 Stunden pro Woche)
  • Der Vermittlungsvorrang hatte keinen Erfolg, d.h. bspw. bisherige Vermittlungsversuche in eine abhängige Beschäftigung sind fehlgeschlagen
  • Du hast noch einen Restanspruch von 150 Tage auf ALG1 zum Zeitpunkt der Gründung (bspw. Gewerbeanmeldung)
  • Du besitzt die unternehmerischen Kenntnisse und fachlichen Qualifikationen für deine Gründung
  • Dir liegt der Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach § 93 SGB III vor  
  • Businessplan inkl. Tragfähigkeitsbescheinigung für die Geschäftsidee liegt vor
  • Du hast in den letzten zwei Jahren bzw. 24 Monaten kein Gründungszuschuss erhalten

Um deine Chancen auf den Gründungszuschuss zu steigern, empfehlen wir Dir unser Gründercoaching. Dieses wird seitens der Agentur für Arbeit gefördert und ist für Dich zu 100% kostenlos.

Sollte Dir der Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach § 93 SGB III nicht vorliegen, kannst du diesen nach einem persönlichen Gespräch mit deinem Arbeitsvermittler bekommen.

Wir geben Dir auch gerne vorab Tipps, wie du Dich auf dieses Gespräch vorbereitest.

Nutze hierzu unsere kostenlose Erstberatung.

Wie hoch ist der Gründungszuschuss? Wie lange erhalte ich den Gründungszuschuss?
   
 

Die Höhe des Gründungszuschusses teilt sich in zwei zeitlichen Phasen auf:

1.Phase:

6 Monate = Höhe deines Arbeitslosengeldes 1  plus monatlich 300,- € für deine Sozialversicherungsbeiträge.

2. Phase:

9 Monate = mtl. 300,- € Sozialversicherungsbeiträge, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden. Allerdings nur auf Antrag.

Wie beantrage ich den Zuschuss zu meiner Gründung bei der Arbeitsagentur? Warum brauche ich zwingend eine fachliche Stellungnahme?   

Wichtig ist, dass du den Antrag vor der tatsächlichen Aufnahme deiner hauptberuflichen Selbständigkeit bzw.  Gründung stellst. Im Nachhinein kann dieses nicht mehr gewährt werden.

Generell ist der Antrag zum Gründungszuschuss an ein Formular „Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach § 93 SGB III“ gebunden. Dieses erhältst du direkt von deinem Arbeitsvermittler nach einen persönlichen Gespräch.

Zu diesem Antrag benötigst du noch eine

  • positive Beurteilung deiner persönlichen Eignung und
  • eine positive Prognose über die künftige Tragfähigkeit der Selbständigkeit durch eine fachkundige Stelle wie bspw. Orangewerk

Diese erhältst du von uns im Rahmen eines Einzelcoaching für Gründer.

Wir prüfen deine Tragfähigkeit und stellen uns gemeinsam folgende Fragen

Ist deine Selbständigkeit auf Gewinn ausgerichtet und prognostisch dazu geeignet deine Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu reduzieren und perspektivisch dauerhaft zu überwinden?

Als Grundlage der Stellungnahme und für die Einschätzung der Tragfähigkeit wird folgendes benötigt:

  • Businessplan: enthält eine aussagefähige Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens,
  • Lebenslauf (einschließlich ggf. notwendiger Zeugnisse/Weiterbildungen),
  • der Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan,
  • Umsatz- und Rentabilitätsvorschau (erwarteter Umsatz und Kosten) zur Ermittlung der vorhandenen Gewinnerwartungen für die nächsten drei Jahre,
  • Tragfähigkeitsprüfung der Selbständigkeit / aussagekräftige und fachkundige Stellungnahme

Dieses bereiten wir gerne mit Dir gemeinsam vor. Vereinbare hierzu ein kostenloses und unverbindliches Beratungsgespräch.

Dieses kann verschiedene Gründe haben. Vor Beantragung solltest du die Fördervoraussetzungen überprüfen um Dir Enttäuschungen zu ersparen.

1. Falls Anhaltspunkte für eine fehlende persönliche Eignung oder Tragfähigkeit festgestellt werden, wird kein Gründerzuschuss gewährt.

2. Falls du in den letzten 24 Monaten bereits den Gründerzuschuss erhalten hat, hast du keinen Anspruch auf diese speziellen Leistungen.

3. Falls du bereits selbständig bist und es nicht um eine hauptberufliche Aufnahme der selbständigen Tätigkeit handelt, hast du keinen Anspruch auf das Gründerzuschuss. Laut fachlicher Weisung ist dieses der Fall, wenn du mit Gründung mindestens eine 15 Std./Woche anstrebst und wenn nicht andere abhängige oder selbständige Tätigkeiten in der Summe in zeitlich höherem Umfang ausgeübt werden. Nicht zu vergessen ist, dass dein zukünftiges Unternehmen als Haupteinnahmequelle dienen soll. Im Umkehrschluss bedeutet dieses, wenn du bereits hauptberuflich selbständig bist, hast du keinen Anspruch auf den Gründerzuschuss. Tipp am Rande: Falls du nebenberuflich selbständig bist (unter 15 Std./Woche) stellt die Gewährung des GRÜNDERZUSCHUSS i.d.R. kein Problem dar. Auch die Gewährung des Gründerzuschusses bei einen neuen Gründungsvorhaben nach Beendigung deiner früherer selbständiger Tätigkeit ist möglich.

4. Falls du außerhalb der EU oder Schweiz gründest und keinen Hauptsitz in Deutschland hast, dann wird Dir höchstwahrscheinlich kein Gründerzuschuss gewährt. Bitte vergiss nicht, dass es immer eine Ermessensentscheidung deines Vermittlers ist und du keinen gesetzlichen Anspruch auf den Gründerzuschuss hast. Nichtsdestotrotz wird in deinem Ablehnungsbescheid der Grund für die Ablehnung genannt, so hättest du die Möglichkeit Widerspruch oder Klage zu erheben.
Solltest du dein Unternehmen abmelden bzw. beenden, wird auch die Bewilligung zum Gründerzuschuss aufgehoben. Dir stehen ab diesem Zeitpunkt keine Leistungen mehr zu. Auch die nachträgliche Bekanntmachung von Tatsachen, bspw. du warst zum Antragszeitpunkt bereits hauptberuflich selbständig und dieses war der Agentur für Arbeit nicht bekannt, kann dazu führen, dass das der Gründerzuschuss zurückgezahlt werden muss.
Wir geben Dir hier anbei ein kleine Checkliste, ob du dich für eine selbständige Tätigkeit eignest:
  • Habe ich mein Ziel vor Augen und bin ich motiviert für eine berufliche Selbständigkeit?
  • Hast du das unternehmerische Know-How und die fachliche Qualifikationen zum Start deiner Gründung
  • Passen meine persönliche Rahmenbedingungen (bspw. familiäre Situation, gesundheitliche Eignung)?
  • Habe ich ein realistisches Verständnis und die Bereitschaft zu möglichen zeitlichen Mehraufwänden sowie die Bereitschaft etwaige finanzielle Einschränkungen in Kauf zu nehmen?
Im Gründercoaching machen wir mit Dir einen Unternehmercheck. Deine Defizite gleichst durch die Nutzung unserer Experten aus. Sei es im kaufmännischen Bereich oder im Marketing. Mit uns bist du bestens vorbereitet.

Generell umfasst die persönliche Eignung die Gesamtheit aller Merkmale und Eigenschaften, die einen Menschen befähigen, eine bestimmte Tätigkeit erfolgreich auszuüben.

Bezogen auf deine selbständige Tätigkeit und den Gründungsprozess umfasst die Eignung insbesondere personale und sozial-kommunikative Kompetenzen, Methoden-, Aktivitäts- sowie Umsetzungskompetenz.

Die Stellungnahme, die persönliche Eignung und die Aussicht auf eine Beendigung der Hilfebedürftigkeit sind Grundlage für die Förderentscheidung für den Gründerzuschuss.

Achtung: Die Arbeitsagentur kann trotz positiver, fachkundiger Stellungnahme von der positiven Bewilligung eines Gründungszuschusses abweichen, wenn plausible Gründe vorliegen, die gegen die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sprechen. Aus unserer Erfahrung gilt hierunter der Vermittlungsvorrang.
Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beginnt mit dem Nachweis der tatsächlich aufgenommenen Geschäftstätigkeit und ist durch geeignete Unterlagen zu belegen (z. B. Anzeige Finanzamt, Gewerbeanmeldung, Bestätigung über den Wechsel eines Nebengewerbes in ein Hauptgewerbe).

Bei freien Berufen/Kammerberufen (unabhängig von der offiziellen Zulassung) ist auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem eine zeitliche Verpflichtung/Bindung besteht (Verträge, Eröffnung Geschäftsräume, bei Künstleragentur geführt). In begründeten Einzelfällen kann diese Regelung auch auf Gewerbetreibende angewendet werden.
Die Arbeitsagentur trägt die Kosten zwar für eine fachkundige Stellungnahme nicht, jedoch hast du ggf. die Möglichkeiten bei uns ein Gründercoaching im Rahmen eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins zur Heranführung an eine selbständige Tätigkeit zu beantragen.

Dieses ist für Dich zu 100% kostenlos und innerhalb des Einzelcoachings erhältst du nicht nur die Möglichkeiten deinen Businessplan mit Experten auszuarbeiten, sondern auch kostenlos eine fachkundige Stellungnahme.
Nein,
du könntest einige Tage nach Beginn deiner Arbeitslosigkeit den Antrag auf den Gründerzuschuss stellen. Solltest du selbst gekündigt haben ist ist auch eine Antragsstellung während einer Sperrzeit noch nicht möglich, da die die Ruhetatbestände nach §§ 156 bis 159 SGB III gelten.

Alternativ nutze doch unser Vorgründungscoaching Bayern zur Vorbereitung deiner selbständigen Tätigkeit.
Nein,
Für ALG-II Empfänger, welche Grundsicherung beziehen ist das Jobcenter zuständig. Somit können diese nicht den Gründerzuschuss nutzen. Jedoch gibt es alternative Fördermöglichkeiten für die Gründung aus dem ALG-II Bezug , das Einstiegsgeld und der Investitionszuschuss.