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FÖRDERUNGEN

Förderung für Arbeitgeber bei Beschäftigung von Arbeitslosen

Neue Perspektive für den Einstieg in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis

Was ist vor Einstellung eines Arbeitssuchenden zu beachten?

Grundsätzlich trifft das Jobcenter die Entscheidung über die „Zuweisung“.

Die Förderung muss beim zuständigen Jobcenter vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber beantragt werden. Der Arbeitsuchende muss mit einem Arbeitgeber im Anschluss ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingehen.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Geben Sie als Arbeitgeber sehr arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen die Möglichkeit eine sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnisses aufzunehmen können Sie für Ihre Arbeitnehmerin bzw. für Ihren Arbeitnehmer einen Lohnkostenzuschuss beim zuständigen Jobcenter vor Abschluss des Arbeitsvertrages beantragen.

Sie, als Arbeitgeber, erhalten einen Zuschuss

  • für den Lohn von einen maximalen Zeitraum fünf Jahren ohne Rückzahlung des geleisteten Zuschusses auch bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • in Höhe von 100 Prozent auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns oder eines gezahlten Tariflohns in den ersten 2 Jahren,
  • ab dem 3. Jahr sinkt allerdings der Lohnkostenzuschuss pro Jahr um 10 Prozentpunkte.
  • bis zu 3000 EUR für notwendige Weiterbildungen des neueingestellten Arbeitnehmers.
  • und die Übernahme von Kosten einer beschäftigungsbegleitenden Betreuung (Coaching).

Berechnungsbeispiel für einen 5-Jahreszeitraum:

In den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses beträgt der Zuschuss 100 Prozent, angenommen der neu eingestellte Arbeitnehmer bekommt ca. 1.170,17 EUR netto bei Steuerklasse 1 für eine 40 Stunde/Woche (dieses entspricht ca. 1.593 EUR brutto). Allerdings haben Sie als Arbeitgeber eine höhere finanzielle Belastung durch den zu tragenden Arbeitgeber-Anteil an der Sozialversicherung für Renten-, Pflege und Krankenversicherung sowie diverser Umlagen. Hinweis: Die Arbeitslosenversicherung greift in diesem Modell nicht.

  • Sie müssten also insgesamt 1.945,97 EUR für Ihren Arbeitnehmer zahlen. Das Jobcenter übernimmt zu 100 % diese anfallenden Kosten in den ersten zwei Jahren für Ihren Arbeitnehmer, das heißt ein Zuschuss in Höhe von 1.945,97 EUR pro Monat.
  • im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses beträgt der Zuschuss 90 Prozent, entspricht 751,37 EUR. Hinweis: Da jedoch der gesetzliche Mindestlohn um 0,16 pro Stunde ab 2020 steigt sind ggf. mehr Aufwendungen zu tragen,
  • im vierten Jahr des Arbeitsverhältnisses 80 Prozent, entspricht 556,78 EUR,
  • im fünften Jahr des Arbeitsverhältnisses 70 Prozent, entspricht 362,18 EUR.

Man erkennt, dass das neue Instrument sich durch eine längere Förderdauer von bis zu fünf Jahren und einen hohen, degressiv ausgestalteten Lohnkostenzuschuss auszeichnet. Aber was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber? Wie hoch ist der Anteil den Sie für ein Fünf-Jahreszeitraum selbst zu tragen haben?

Sie zahlen insgesamt für einen Fünf-Jahreszeitraum für Ihren Arbeitnehmer 116.758,20 EUR. Der Zuschuss beträgt 102.747,24 EUR. Bedeutet Sie zahlen effektiv 14.010,96 EUR für Ihren Arbeitnehmer, wenn Sie einen Zuschuss beantragen.

Sonstige Hinweise zur Berechnung:

Natürlich ist dieses Berechnungsbeispiel unter der Annahme von gleichbleibenden Bedingungen getroffen. Das Mindestlohngesetz gilt nicht für diese geförderten Arbeitsverhältnisse. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung wird aufgrund von Verwaltungsvereinfachung pauschaliert berechnet. Des Weiteren bemisst sich der Zuschuss nach der tatsächlich vereinbarten Arbeitszeit.

Was sind die Voraussetzungen um den Lohnkostenzuschuss nach § 16i SGBII zu erhalten?

Voraussetzung um den Lohnkostenzuschuss zu erhalten ist, dass

  • die „arbeitssuchende“ Person (über 25 Jahre), in mindestens sechs der letzten sieben Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen hat und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren. Ausnahme besteht bei schwerbehinderten Personen und Personen mit mindestens einem im Haushalt minderjährigen Kind. Diese Personengruppe kann bereits nach fünf Jahren Leistungsbezug gefördert werden.
  • Sie, als Arbeitgeber den „Arbeitssuchenden“ sozialversicherungspflichtig anstellen (also über 450 EUR), einen geeigneten Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen bereitstellen, in Ihre betriebliche Prozesse einbinden und den Raum eröffnen sich einzuarbeiten.
  • Sie, als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmer notwendige Fortbildungen ermöglichen, welche Sie je nach Fallgestaltung einen Zuschuss von 50%, höchstens aber 1000 EUR pro Weiterbildung (insgesamt bis zu 3TEUR) erstattet bekommen können.
  • Sie, als Arbeitgeber, die Vorschriften des allgemeinen Arbeitsrechts und die Regelungen zum Mindestlohn beachten – ab 1. Januar 2019 beträgt dieser 9,19 Euro brutto und steigt zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro. Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es aber auch Branchen-Mindestlöhne. Diese werden in einem Tarifvertrag von Gewerkschaften und Arbeitgebern ausgehandelt und sind verbindlich für alle Betriebe der Branche – auch für die, die nicht tarifgebunden sind.

Wie hoch ist der Zuschuss für Arbeitnehmer, die mind. 2 Jahre arbeitslos waren?

  • 16e SGBII soll einen frühzeitigen Ansatz bieten, länger andauernder Arbeitslosigkeit zu verhindern. Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, sind in der Regel noch näher am Arbeitsmarkt.

Geben Sie als Arbeitgeber Langzeitarbeitslosen die Möglichkeit ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufzunehmen, können Sie auch für Ihre Arbeitnehmerin bzw. für Ihren Arbeitnehmer einen Lohnkostenzuschuss beim zuständigen Jobcenter vor Abschluss des Arbeitsvertrages beantragen. Allerdings ist hier der Zuschuss und der Zeitraum im Vergleich zum vorherigen Beispiel kürzer.

Sie, als Arbeitgeber, erhalten einen Zuschuss

  • für den Lohn von einen maximalen Zeitraum von zwei Jahren mit Rückzahlung des geleisteten Zuschusses auch bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • in Höhe von 75 Prozent auf Grundlage des ortsüblichen Lohns oder eines gezahlten Tariflohns im 1. Jahr,
  • ab dem 2. Jahr erhalten Sie einen Zuschuss von 50 Prozent.
  • und die Übernahme von Kosten einer beschäftigungsbegleitenden Betreuung (Coaching).
  • für Weiterbildungen bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach den allgemeinen Vorschriften des SGB II.

Berechnungsbeispiel für einen 2-Jahreszeitraum:

Im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses beträgt der Zuschuss 75 Prozent, angenommen der neu eingestellte Arbeitnehmer bekommt – wie im vorherigen Beispiel – ca. 1.170,17 EUR netto bei Steuerklasse 1 für eine 40 Stunde/Woche (dieses entspricht ca. 1.593 EUR brutto). Allerdings haben Sie als Arbeitgeber eine höhere finanzielle Belastung durch den zu tragenden Arbeitgeber-Anteil an der Sozialversicherung für Renten-, Pflege und Krankenversicherung sowie diverser Umlagen. Hinweis: Die Arbeitslosenversicherung greift in diesem Modell nicht.

  • Sie müssten also insgesamt 1.945,97 EUR für Ihren Arbeitnehmer zahlen. Das Jobcenter übernimmt zu 75 % diese anfallenden Kosten im ersten Jahr für Ihren Arbeitnehmer, das heißt ein Zuschuss in Höhe von 1.459,78 EUR pro Monat.
  • im zweiten Jahr des Arbeitsverhältnisses beträgt der Zuschuss 50 Prozent, entspricht 972,86 EUR,
  • im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses beträgt der Zuschuss 0 Prozent, allerdings sind Sie gesetzlich verpflichtet den Arbeitnehmer mind. 6 Monate weiter zu beschäftigen.

Man erkennt, dass das neue Instrument sich durch eine kürzere Förderdauer von bis zu zwei Jahren auszeichnet. Aber was bedeutet dies für Sie als Arbeitgeber? Wie hoch ist der Anteil den Sie für ein Zwei-Jahreszeitraum selbst zu tragen haben?

Sie zahlen insgesamt für einen Zwei-Jahreszeitraum + 6 Monate Nachbeschäftigung für Ihren Arbeitnehmer 58.379,10 EUR. Der Zuschuss beträgt 29.189,55 EUR. Das bedeutet Sie zahlen effektiv die Hälfte, also 29.189,55 EUR für Ihren Arbeitnehmer, wenn Sie einen Zuschuss beantragen

Was sind die Voraussetzungen um den Lohnkostenzuschuss nach § 16e SGBII zu erhalten?

Voraussetzung um den Lohnkostenzuschuss zu erhalten ist, dass

  • die „arbeitssuchende“ Person (über 25 Jahre), mindestens zwei Jahre arbeitslos war und erwerbsfähig ist. Vermittlungshemmnissen oder Minderleistungen spielen hierbei keine Rolle.
  • Sie als Arbeitgeber den „Arbeitssuchenden“ sozialversicherungspflichtig anstellen (also über 450 EUR).
  • Sie, als Arbeitgeber, den Arbeitnehmer mind. sechs Monate weiterbeschäftigen im Sinne von § 92 Absatz 2 Satz 5 des Dritten Buches.
  • Sie den Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten für Termine zur eine beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching) freistellen.

Ich möchte einen Arbeitssuchenden anstellen, der weniger als zwei Jahr arbeitslos ist. Gibt es hier noch Alternativen für einen Zuschuss?

 

  • Personen, die weniger als zwei Jahre arbeitslos sind, sind in der Regel noch näher am Arbeitsmarkt.
  • Es gibt vielfältige Fördermöglichkeiten, bspw. gibt es die Möglichkeit des Eingliederungszuschusses. Hier können auch Arbeitsverhältnisse bis zu zwölf Monate gefördert werden.
  • Aber: Förderung von Arbeitsverhältnissen ist nicht alles. Für eine dauerhafte und nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt sind Weiterbildungen unerlässlich.

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