„Ich warte noch, bis ich den Gutschein bekomme.“
Dieser Satz fällt häufig, und meistens von Menschen, die noch fest im Job sitzen und längst spüren, dass es so nicht weitergeht. Das Problem daran: Dieses Warten kann sehr lange dauern, und manchmal wartet man auf etwas, das für die eigene Situation gar nicht vorgesehen ist.
Deshalb hier einmal in Ruhe sortiert, wer einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) bekommen kann, wer nicht, und welche Wege es sonst noch gibt.
Wer kann einen AVGS überhaupt bekommen?
Der AVGS ist ein Gutschein der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters, mit dem sich ein Coaching finanzieren lässt, zum Beispiel für die Bewerbungsvorbereitung, für eine berufliche Neuorientierung oder für eine Gründung.
Wer dafür in Frage kommt, steht im Gesetz. Nach § 45 Absatz 1 SGB III können gefördert werden:
- Ausbildungsuchende
- Arbeitslose
- Arbeitsuchende, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind
Das ist der vollständige Personenkreis. Wer in keine dieser drei Gruppen fällt, kann keinen AVGS erhalten, unabhängig davon, wie sinnvoll ein Coaching in der Situation wäre.
Der häufigste Irrtum: „Ich bin noch angestellt, also bekomme ich nichts“
Hier lohnt sich ein genauer Blick, denn dieser Satz stimmt nicht immer.
„Von Arbeitslosigkeit bedroht“ ist nämlich ein rechtlich definierter Begriff. Nach § 17 SGB III sind das Personen, die
- versicherungspflichtig beschäftigt sind,
- alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
- voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.
Wer also eine Kündigung erhalten hat, wer in einem befristeten Vertrag steckt, der ausläuft, oder wer von einer Betriebsschließung betroffen ist, kann durchaus zu diesem Kreis gehören, obwohl er noch arbeitet. Wichtig ist in diesen Fällen die frühzeitige Meldung als arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit.
Umgekehrt gilt aber genauso: Wer unbefristet angestellt ist, keine Kündigung im Raum hat und sich einfach beruflich neu ausrichten möchte, erfüllt diese Voraussetzungen in der Regel nicht. Unzufriedenheit im Job ist kein Fördertatbestand, so nüchtern das klingt.
Auch wer dazugehört, hat keinen Anspruch
Und selbst wenn Sie zu einer der drei Gruppen gehören, ist der AVGS damit nicht gesetzt.
Die Bundesagentur für Arbeit formuliert das auf ihrer eigenen Seite unmissverständlich: „Der AVGS ist eine sogenannte Ermessensleistung. Das bedeutet: Sie haben keinen Rechtsanspruch darauf.“
Ob ein Gutschein ausgestellt wird, entscheidet die Vermittlungsfachkraft im persönlichen Gespräch, abhängig von Ihrer individuellen Situation. Das ist kein Formfehler im System, sondern gewollt: Die Förderung soll dorthin gehen, wo sie im Einzelfall etwas bewirkt.
Für Sie heißt das in der Praxis: Es lohnt sich, das Gespräch zu suchen und gut vorbereitet hineinzugehen. Es lohnt sich aber nicht, die eigene berufliche Entwicklung auf eine Entscheidung zu vertagen, die andere treffen.
Was Beschäftigte sonst noch nutzen können
Für Menschen, die in Beschäftigung sind, gibt es eine zweite Förderschiene, die weniger bekannt ist: die Förderung beruflicher Weiterbildung für Beschäftigte nach § 82 SGB III.
Sie funktioniert anders als der AVGS. Gefördert werden hier Weiterbildungen, die über kurzfristige, rein arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildungen hinausgehen, die mehr als 120 Stunden umfassen und die von einem zugelassenen Träger durchgeführt werden. Der Berufsabschluss muss in der Regel mindestens zwei Jahre zurückliegen. Und: Der Arbeitgeber wird an den Kosten beteiligt, er muss also mit im Boot sein.
Damit ist dieser Weg für alle interessant, die sich mit Rückendeckung ihres Arbeitgebers weiterentwickeln möchten. Für eine berufliche Neuorientierung weg vom aktuellen Arbeitgeber ist er naturgemäß weniger geeignet.
Coaching als Selbstzahlerin oder Selbstzahler: Was sich ändert und was nicht
Bleibt die dritte Möglichkeit, und die ist häufiger die richtige, als viele denken: das Coaching selbst zu bezahlen.
Unsere Haltung dazu ist klar. Eine berufliche Neuorientierung, die ansteht, sollte nicht an der Frage hängen bleiben, wer sie bezahlt.
Was sich für Selbstzahlende ändert: die Finanzierung, und der Umstand, dass keine Bewilligung abgewartet werden muss. Sie entscheiden selbst, wann Sie anfangen.
Was sich nicht ändert:
- Dieselben Coaches. Bei ORANGEWERK arbeiten Sie mit einem festen Hauptcoach, ergänzt bei Bedarf durch Experten-Coaches für Spezialthemen wie Gründung, Marketing oder Künstliche Intelligenz. Dieses Tandem-Prinzip gilt für Geförderte und Selbstzahlende gleichermaßen.
- Dasselbe Vorgehen. Erst klären, dann einordnen, dann begleiten. Ohne Druck und ohne vorschnelle Festlegung auf eine Maßnahme.
- Derselbe Werkzeugkasten. Dazu gehört ausdrücklich auch der Umgang mit KI. Wir verstehen Künstliche Intelligenz nicht als Zusatzangebot, sondern als Werkzeug, das in jedem unserer Themenfelder vorkommt. Und wir zeigen Ihnen, wie Sie es selbst einsetzen, statt Ihnen nur davon zu erzählen.
Die Frage, die vor der Kostenfrage kommt
Bevor es darum geht, wer ein Coaching bezahlt, steht eine andere Frage im Raum, und die ist unangenehmer: Was möchten Sie in einem Jahr nicht mehr tun müssen?
Die meisten Menschen haben darauf eine überraschend genaue Antwort. Und eine sehr vage Vorstellung davon, was stattdessen kommen soll. Genau an dieser Stelle beginnt die eigentliche Arbeit, und genau deshalb fangen wir nicht mit einem Maßnahmenvorschlag an, sondern mit Klärung.
Ob am Ende ein AVGS die Finanzierung übernimmt oder Sie selbst, ist eine Frage der Rahmenbedingungen. Ob Sie den Schritt gehen, ist Ihre.
Unsicher, ob Ihnen ein AVGS zusteht, oder ob ein Coaching als Selbstzahlerin oder Selbstzahler für Sie sinnvoll wäre? Sprechen Sie uns gerne an. Wir ordnen Ihre Situation gemeinsam mit Ihnen ein, unverbindlich und ohne Druck.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Angaben zu den gesetzlichen Voraussetzungen nach bestem Wissen auf Basis von SGB III und den Angaben der Bundesagentur für Arbeit, Stand August 2026.



