Soforthilfe Corona (Rückzahlung)

Soforthilfe Corona (Rückzahlung)

Unternehmen, die in den ersten Monaten der Corona-Pandemie Soforthilfen erhalten haben, müssen bis zum 30. Juni 2023 ihre tatsächlichen Liquiditätsengpässe an das bayerische Wirtschaftsministerium melden und gegebenenfalls zu viel erhaltene Hilfen zurückzahlen. Kleingewerbetreibende und Solo-Selbstständige, die aufgrund von Rückzahlungen in Existenzgefahr geraten würden, können von der Rückzahlung teilweise oder vollständig befreit werden.

Das Wirtschaftsministerium hat Mitte April Eckpunkte festgelegt, um in Einzelfällen eine Rückzahlungserlass zu ermöglichen. Eine teilweise oder vollständige Erlassung wird in Betracht gezogen, wenn das Betriebsergebnis bei Alleinstehenden nicht mehr als 25.000 Euro oder bei Personen mit einem Unterhaltspflichtigen nicht mehr als 30.000 Euro beträgt. Eine Existenzgefährdung wird auch angenommen, wenn der Jahresüberschuss nach Steuern, weiteren Einkünften und liquiden Betriebsvermögen nicht ausreicht, um eine angenommene Ratenzahlung von 5.000 Euro im Jahr zu leisten. Eine Einzelfallprüfung ist jedoch immer notwendig, und es besteht kein Rechtsanspruch auf (Teil-)Erlass.

Auch Unternehmen, bei denen keine Existenzgefährdung besteht, können großzügige Ratenzahlungen über 24 Monate beantragen, und in Einzelfällen können noch längere Zeiträume gewährt werden. Ab dem 1. Juni 2023 können Anträge auf Ratenzahlungen über eine Online-Plattform gestellt werden.

Allgemeine Fragen

Wenn Sie ein Schreiben von der Bewilligungsstelle erhalten haben, sollten Sie es sorgfältig lesen und die darin enthaltenen Anweisungen befolgen.
In dem Schreiben könnte es um die Überprüfung der von Ihnen bei der Antragstellung gemachten Angaben gehen oder um die Aufforderung zur Rückzahlung zu viel erhaltenen Geldes.

Wenn es sich um eine Überprüfung handelt, sollten Sie Ihre finanzielle Lage überprüfen und sicherstellen, dass Sie alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Hand haben.
Wenn Sie feststellen, dass Sie zu viel Geld erhalten haben, müssen Sie das Geld umgehend zurückzahlen.

Falls Sie Fragen haben oder Hilfe benötigen, können Sie sich an die Bewilligungsstelle wenden oder einen Steuerberater oder Rechtsanwalt konsultieren.
Es ist wichtig, auf das Schreiben zu reagieren und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um möglichen rechtlichen Konsequenzen vorzubeugen.

Es war eine Voraussetzung, dass die pandemiebedingten wirtschaftlichen Probleme wahrscheinlich zu einem Liquiditätsengpass führen und tatsächlich zu einem solchen Engpass führen würden.
Die Bewilligungsbescheide enthalten explizite Anweisungen, dass Empfängerinnen und Empfänger unverzüglich die Bewilligungsstelle benachrichtigen müssen, wenn sich die maßgeblichen Umstände für die Gewährung der Soforthilfe ändern.
Infolgedessen sind die Empfängerinnen und Empfänger dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob die Prognose eines erwarteten Liquiditätsengpasses, die bei der Antragstellung gemacht wurde, tatsächlich eingetreten ist.

Die Bewilligungsstellen haben bei einer Stichprobenprüfung festgestellt, dass vielen Empfängerinnen und Empfängern der Soforthilfe die Verpflichtung zur Überprüfung und gegebenenfalls Rückzahlung von zu viel erhaltenen Hilfen offenbar nicht bewusst ist.
Daher dient das Erinnerungsschreiben als Aufforderung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe. Für die zweite Jahreshälfte 2023 ist ein verpflichtendes Rückmeldeverfahren geplant, bei dem die Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe ihre Zahlen zum tatsächlichen Liquiditätsengpass mitteilen müssen.
Eine Teilnahme an dem Rückmeldeverfahren entfällt, wenn der Liquiditätsengpass zuvor selbstständig überprüft und über die Online-Datenmaske mitgeteilt wird, wie es in dem Erinnerungsschreiben erläutert wird.

Alle Auszahlungen im Rahmen der Soforthilfe wurden für die Mitteilung an die Finanzbehörden zusammengefasst, unabhängig davon, ob sie an natürliche Personen wie Einzelunternehmen oder Soloselbstständige oder an nicht-natürliche Personen wie AGs, GmbHs, UGs, GbRs, KGs, OHGs, e.V.s oder Stiftungen geleistet wurden.
Für jede dieser Personen ist eine Rückmeldung erforderlich, die alle bewilligten Soforthilfen zusammenfasst.

Empfängerinnen und Empfänger, die bereits eine Rückzahlung geleistet haben oder nur einen Betrag unter 200 Euro erhalten haben, wurden in der Regel nicht kontaktiert – nur Rückzahler, deren Zahlung nicht zugeordnet werden konnte, haben ein Schreiben erhalten.
Wenn Empfängerinnen und Empfänger für zwei verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten zweimal Soforthilfe erhalten haben, wurden die Bewilligungen für das jeweilige Steuersubjekt zusammengefasst und es wurde nur ein Schreiben verschickt.

In den Fällen einer Überkompensation (=Rückzahlungspflicht) ist eine Rückmeldung daher verpflichtend. Sollte sich erst im Rahmen des für die zweite Jahreshälfte 2023 geplanten verpflichtenden Rückmeldeverfahrens herausstellen, dass entgegen der Verpflichtungen aus dem Bewilligungsbescheid und trotz dieses Erinnerungsschreibens eine etwaige Überkompensation nicht gemeldet wurde, kann dies eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges (§ 264 des Strafgesetzbuches) begründen.

Nur die Mitteilung des Ergebnisses über die dafür vorgesehene Online-Plattform befreit von der Teilnahme an dem für die zweite Jahreshälfte 2023 geplanten verpflichtenden Rückmeldeverfahren, in dem Zahlen vorgelegt werden müssen.
Dies gilt auch, wenn keine Überkompensation besteht oder eine Rückzahlung schon vor Erhalt dieses Erinnerungsschreibens erfolgt war.

Falls Sie nach der Antragstellung des Soforthilfe-Programms einen Insolvenzantrag gestellt haben, müssen Sie eine Kopie der Insolvenzbekanntmachung und einen Handelsregisterauszug an die Servicehotline übermitteln.
Beachten Sie, dass Unternehmen, die bereits vor der Antragstellung einen Insolvenzantrag gestellt hatten, nicht antragsberechtigt waren.

Bitte senden Sie eine E-Mail an info@soforthilfecorona.bayern.de und geben Sie dabei die MVO-Nummer an.

Leider ist es nicht möglich, nachdem die Daten der Online-Datenmaske einmal mit “Bestätigen” abgeschickt wurden, die Maske erneut zu öffnen und zu bearbeiten. Wenn Sie jedoch eine Änderung vornehmen müssen, können Sie sich per E-Mail an info@soforthilfecorona.bayern.de wenden und dabei die MVO-Nummer angeben.

Bitte nutzen Sie den Link zur Online-Datenmaske im Erinnerungsschreiben, um uns Ihre Adressänderung mitzuteilen. Es ist leider nicht möglich, das Schreiben an die neue Adresse zu senden, da die Schreiben bereits für den Versand vorbereitet wurden. Da Sie das Schreiben bereits per E-Mail erhalten haben, sollte das jedoch ausreichend sein. Bitte geben Sie Ihre Rückmeldung zur Adressänderung zusammen mit der Online-Datenmaske ab.

Fragen zum Prozess und Ablauf

Die Übermittlung der Überprüfung kann nur über die Online-Datenmaske erfolgen.
Jeder Empfänger erhält in dem Erinnerungsschreiben einen personalisierten Link oder QR-Code, der zur Online-Datenmaske führt.

Nach Erhalt des Erinnerungsschreibens ist es zwingend erforderlich, die Berechnung des Liquiditätsengpasses entsprechend der Berechnungshilfe unverzüglich durchzuführen.

Wenn eine Rückzahlungspflicht besteht, haben Sie bis zum 30. Juni 2023 Zeit, um die Rückzahlung zu tätigen und die Mitteilung darüber zu machen, da die Mitteilung erst nach der Rückzahlung erfolgen kann.
Sobald die Rückzahlung erfolgt ist, müssen Sie dies umgehend mitteilen, damit die Rückzahlung zugeordnet werden kann.

Nach erfolgter Mitteilung über die Online-Datenmaske sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, sofern keine Überkompensation vorliegt.
Eine Rückmeldung wird nur dann erwartet, wenn eine Überkompensation festgestellt wird.
In diesem Fall wird der Empfänger der Soforthilfe aufgefordert, eine Rückzahlung zu leisten.
Dies kann mehrere Wochen dauern.

Die Aufbewahrungsfrist für die ausgefüllte Berechnungshilfe und die zugrundeliegenden Unterlagen beträgt zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem die Soforthilfe gewährt wurde.

Falls bei der Überprüfung der Rückmeldung festgestellt wird, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden oder die Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben unterlassen wurde, können rechtliche Konsequenzen und sogar eine Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) drohen.

Es ist wichtig, beim Ausfüllen vorsichtig zu sein und genau darauf zu achten.

Falls Sie bereits im Rahmen der Stichprobenprüfung eine Rückmeldung abgegeben haben und trotzdem ein Erinnerungsschreiben erhalten haben, tragen Sie bitte das Ergebnis, das Sie der Bewilligungsstelle mitgeteilt haben, auch in die Online-Datenmaske eintragen.

Fragen zur Berechnung

Der Liquiditätsengpass ist der Unterschied zwischen dem Geld, das man verdient hat (z.B. durch Verkäufe) und dem Geld, das man ausgegeben hat (z.B. für Mieten oder Leasing).
Es darf nur so viel Soforthilfe gewährt werden, wie der tatsächliche Liquiditätsengpass beträgt.
Dabei werden nur Ausgaben wie Mieten oder Leasing berücksichtigt, nicht aber Personalkosten.

Es liegt in der Verantwortung des Empfängers der Soforthilfe, den tatsächlichen Liquiditätsengpass mithilfe der aktuellen Werte zu berechnen

Mithilfe der bereitgestellten Berechnungshilfe kann herausgefunden werden, ob der erwartete Liquiditätsengpass tatsächlich eingetreten ist oder ob es eine Überkompensation gab, die zurückgezahlt werden muss.

Nein, aber es ist wichtig, dass die Berechnung des Liquiditätsengpasses dokumentiert wird und im Falle einer Überprüfung Belege und Nachweise vorgelegt werden können.

Grundsätzlich wird der Liquiditätsengpass anhand eines Zeitraums von drei Monaten berechnet, beginnend mit dem Monat der Antragsstellung. Wenn mehrere Anträge gestellt wurden, gilt der ersten Antragt.

 

Unternehmen, die berechtigt sind, Vorsteuer abzuziehen, müssen alle Beträge ohne Umsatzsteuer angeben, da die Umsatzsteuer kein zusätzlicher Betrag für sie ist.
Nur Unternehmen, die nicht berechtigt sind, Vorsteuer abzuziehen, können Bruttobeträge angeben.

Eine Überkompensation tritt auf, wenn die erhaltene Soforthilfe den errechneten Liquiditätsengpass übersteigt.

Wenn das Feld “Überkompensation” in der Berechnungshilfe eine Zahl anzeigt, die nicht “0” ist, dann wurde zu viel Soforthilfe ausgezahlt und es liegt eine Überkompensation vor.
Der Betrag, der zu viel ausgezahlt wurde, muss zurückgezahlt werden.

Es gibt eine Frist bis zum 30. Juni 2023, um den Rückzahlungsbetrag zurückzuzahlen.
Falls es aufgrund der wirtschaftlichen Situation nicht möglich ist, den gesamten Betrag bis zur Frist anzusparen, kann ab Mitte Juni 2023 in bestimmten Fällen ein Antrag auf Ratenzahlung für den Restbetrag gestellt werden.
Eine Ratenzahlung ist jedoch kein Anspruch und muss begründet werden.

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