Soforthilfe Corona (Rückzahlung)

Unternehmen, die in den ersten Monaten der Corona-Pandemie Soforthilfen erhalten haben, müssen bis zum 30. Juni 2023 ihre tatsächlichen Liquiditätsengpässe an das bayerische Wirtschaftsministerium melden und gegebenenfalls zu viel erhaltene Hilfen zurückzahlen. Kleingewerbetreibende und Solo-Selbstständige, die aufgrund von Rückzahlungen in Existenzgefahr geraten würden, können von der Rückzahlung teilweise oder vollständig befreit werden.

Das Wirtschaftsministerium hat Mitte April Eckpunkte festgelegt, um in Einzelfällen eine Rückzahlungserlass zu ermöglichen. Eine teilweise oder vollständige Erlassung wird in Betracht gezogen, wenn das Betriebsergebnis bei Alleinstehenden nicht mehr als 25.000 Euro oder bei Personen mit einem Unterhaltspflichtigen nicht mehr als 30.000 Euro beträgt. Eine Existenzgefährdung wird auch angenommen, wenn der Jahresüberschuss nach Steuern, weiteren Einkünften und liquiden Betriebsvermögen nicht ausreicht, um eine angenommene Ratenzahlung von 5.000 Euro im Jahr zu leisten. Eine Einzelfallprüfung ist jedoch immer notwendig, und es besteht kein Rechtsanspruch auf (Teil-)Erlass.

Auch Unternehmen, bei denen keine Existenzgefährdung besteht, können großzügige Ratenzahlungen über 24 Monate beantragen, und in Einzelfällen können noch längere Zeiträume gewährt werden. Ab dem 1. Juni 2023 können Anträge auf Ratenzahlungen über eine Online-Plattform gestellt werden.