12. Mai 2022

Einstiegsgeld-Jobcenter

Hinweise zu § 16b Einstiegsgeld

Du spielst mit den Gedanken Dich selbständig zu machen und bist Arbeitslosengeld-II-Empfänger?

Es gibt zwei Förderungen seitens der Jobcenter, welchen Dir den Weg vereinfachen.

Im Folgenden geben wir Dir eine kleine Übersicht über das Einstiegsgeld.

Einstiegsgeld (EGS) für Existenzgründer aus dem ALG2 Bezug   

Das Einstiegsgeld ist ein finanzieller Anreiz zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

Ziel ist es, Dich perspektivisch aus deinem ALG2-Bezug zu bringen, also deine Hilfsbedürftigkeit zu beenden. Als Orientierungsrahmen gelten hierfür 3 Jahre.

Das Einstiegsgeld zur Förderung deiner Existenzgründung erhältst du zusätzlich zu deiner monatlichen Regelleistung. In der Regel beträgt diese 50 % des Grundbedarfs und wird als Zuschuss gewährt. Die Höhe der Förderung richtet sich hierbei nach der Dauer der vorherigen Arbeitslosigkeit und der Größe deiner Bedarfsgemeinschaft.

Der ESG-Zuschuss ist, ähnlich wie beim Investitionszuschuss, eine Ermessensleistung seitens des Vermittlers und kann Dir zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gewährt werden. Der Vorteil ist, dass dieser Zuschuss nicht als Einkommen Dir angerechnet wird (§ 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Also auch weiterhin, auch wenn du keine Leistungen zur Grundsicherung (ALg2) erhältst.

Somit erhalten Gründer eine Starthilfe zum Aufbau des Unternehmens.

Um dieses zu erhalten, musst du nicht arbeitslos sein. Eine Förderung über den Zuschuss ist bspw. auch direkt nach Elternzeit möglich. Übrigens können seit 01.01.2022 auch Rehabilitanden bzw. Rehabilitandinnen in den Genuss des Einstiegsgeldes kommen. Die Voraussetzungen hierfür sind in FW zu §5 SGB II und §22 SGB III geregelt.

Wie hoch ist das Einstiegsgeld des Jobcenters? Wie lange erhalte ich das Einstiegsgeld?     

Wenn dein Vermittler im Rahmen seiner Ermessensentscheidung, Dir die Förderung zum Einstiegsgeld gewährt, dann muss die Höhe und die Dauer bestimmt werden. Vorrangig gilt immer der Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

Dieses muss der Vermittler begründen und durch einem Bescheid (Bewilligungsbescheid /Ablehnungsbescheid) festlegen.  

Höhe des Einstiegsgeldes:

Die Höhe deines Einstiegsgeldes bei Gründung hängt davon ab, bspw. wie lange du arbeitslos bist oder wie groß deine Bedarfsgemeinschaft ist, falls du bspw. Kinder hast. Übrigens falls du während deiner Selbständigkeit ein Kind bekommen solltest, wirkt sich dieses nicht mehr auf die Höhe des Einstiegsgeldes aus.

In der Regel beträgt das Einstiegsgeld 50 % des Grundbedarfs und wird als Zuschuss gewährt.

Als Beispiel könnte die Höhe des Einstiegsgeldes wie folgt ermittelt werden:

50 % des Grundbedarfs

+ 20% Arbeitslosigkeit mind. 2 J. o. bei mind. 6 M. Arbeitseintritt erschwert.

+ jeweils 10 % für jedes weitere Mitglied der BG (Kinder etc.), jedoch

MAX. 75% des Regelbedarfs (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II)

Es ist sowohl eine einzelfallbezogene Bemessung als auch eine pauschalierte Bemessung möglich. Diese gilt bspw. für Langzeitarbeitsloste , Alleinerziehende etc..

Grundsätzlich darf die Förderung nicht höher sein, als unbedingt notwendig ist und du darfst im Ergebnis nicht mehr Einstiegsgeld erhalten, als dir vorher als Grundsicherung zustand.

Nähere zu der Höhe findest du in der Verordnung zur Bemessung von Einstiegsgeld ESGV – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)

 

Dauer des Einstiegsgeldes:

Mit Aufnahme deiner selbständigen Tätigkeit, also Gründung, beginnt die Förderung zum Einstiegsgeld. Das Einstiegsgeld darf höchstens 2 Jahre bzw. 24 Monate bewilligt werden.

Das Jobcenter orientiert sich für den Bewilligungszeitraum deines Einstiegsgeldes an der Tragfähigkeitsbescheinigung bzw. an der fachkundigen Stellungnahme. Ist die Prognose , bspw. dass du innerhalb von 6 Monaten mit Gründung „tragfähig“ bist, also die Hilfsbedürftigkeit beendest, dann wird Dir voraussichtlich das Einstiegsgeld auch nur 6 Monate gewährt.

Aus unserer Erfahrung benötigen Gründer mind. 12 Monate bis Sie in die „grüne Zone“ kommen. Dafür sind unsere Gründer jedoch meist perspektivisch gut vorbereitet keine Leistungen zur Grundsicherung mehr beantragen zu müssen.

Deine Förderung zum Einstiegsgeld ist unabhängig von deinen ALG2 Leistungen zu betrachten. Dieses bedeutet, dass du auch nach Abmeldung beim Jobcenter weiterhin dieses Leistungen als Zuschuss erhältst. Für viele Gründer stellt dieses eine große Entlastung und Hilfestellung dar.

Wie beantrage ich den Zuschuss zum Einstiegsgeld beim Jobcenter (EGS)? Warum brauche ich zwingend eine fachliche Stellungnahme?   

Wichtig ist, dass du den Antrag vor der tatsächlichen Aufnahme deiner hauptberuflichen Selbständigkeit bzw.  Gründung stellst. Im Nachhinein kann dieses nicht mehr gewährt werden.

Generell ist der Antrag zum Einstiegsgeld an keiner Form gebunden, jedoch fordert das Jobcenter das Formular „Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung gemäß § 16b Abs. 1 SGB II (Einstiegsgeld)“.

Hierzu benötigst du eine

  1.        positive Beurteilung deiner persönlichen Eignung und
  2.        eine positive Prognose über die künftige Tragfähigkeit der Selbständigkeit durch eine fachkundige Stelle wie bspw. Orangewerk

Diese erhältst du von uns im Rahmen eines Einzelcoaching für Gründer.

Wir prüfen deine Tragfähigkeit und stellen uns gemeinsam folgende Fragen

Ist deine Selbständigkeit auf Gewinn ausgerichtet und prognostisch dazu geeignet deine Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu reduzieren und perspektivisch dauerhaft zu überwinden?

Als Grundlage der Stellungnahme und für die Einschätzung der Tragfähigkeit wird folgendes benötigt:

  • Businessplan: enthält eine aussagefähige Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens,
  • Lebenslauf (einschl.  Zeugnisse etc),
  • der Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan (siehe auch Investitionszuschuss),
  • Umsatz- und Rentabilitätsvorschau (erwarteter Umsatz und Kosten) zur Ermittlung der vorhandenen Gewinnerwartungen für die nächsten drei Jahre,
  • Tragfähigkeitsprüfung der Selbständigkeit / aussagekräftige und fachkundige Stellungnahme

Dieses bereiten wir gerne mit Dir gemeinsam vor. Vereinbare hierzu ein kostenloses und unverbindliches Beratungsgespräch.

Durch die Eingliederungsvereinbarung (EinV) legt der Arbeitsvermittler mit Dir fest, welche Strategie ihr gemeinsam zur Überwindung deiner Hilfsbedürftigkeit verfolgt. Das Einstiegsgeld wird Dir angeboten und das Angebot zum Einstiegsgeld wird in der Eingliederungsvereinbarung verankert. Diese muss von Dir und dem Vermittler unterschrieben werden. Somit hast du auch eine gewisse Sicherheit, dass du nach Erstellung des Businessplans den Antrag auf Zuschuss zum Einstiegsgeld stellen kannst.
Dieses kann verschiedene Gründe haben. Vor Beantragung solltest du die Fördervoraussetzungen überprüfen um Dir Enttäuschungen zu ersparen.
  1. Falls Anhaltspunkte für eine fehlende persönliche Eignung oder Tragfähigkeit festgestellt werden, wird kein Einstiegsgeld gewährt.
  2. Falls du ein Aufstocker (Teilzeitanstellung plus ALG2 Leistungen) bist, hast du keinen Anspruch auf diese speziellen Eingliederungsleistungen des SGB II (§§ 16a – 16i)
  3. Falls du bereits selbständig bist und es nicht um eine hauptberufliche Aufnahme der selbständigen Tätigkeit handelt, hast du keinen Anspruch auf das Einstiegsgeld.
Laut fachlicher Weisung ist dieses der Fall, wenn du mit Gründung mindestens eine 15 Std./Woche anstrebst und wenn nicht andere abhängige oder selbständige Tätigkeiten in der Summe in zeitlich höherem Umfang ausgeübt werden. Nicht zu vergessen ist, dass dein zukünftiges Unternehmen als Haupteinnahmequelle dienen soll. Im Umkehrschluss bedeutet dieses, wenn du bereits hauptberuflich selbständig bist, hast du keinen Anspruch auf ESG. Tipp am Rande: Falls du nebenberuflich selbständig bist (unter 15 Std./Woche) stellt die Gewährung des ESG i.d.R. kein Problem dar. Auch die Gewährung des Einstiegsgeldes bei einen neuen Gründungsvorhaben nach Beendigung deiner früherer selbständiger Tätigkeit ist möglich.
  1. Falls du außerhalb der EU oder Schweiz gründest und keinen Hauptsitz in Deutschland hast, dann wird Dir kein Einstiegsgeld gewährt.
Bitte vergiss nicht, dass es immer eine Ermessensentscheidung deines Vermittlers ist und du keinen gesetzlichen Anspruch auf das Einstiegsgeld hast. Nichtsdestotrotz wird in deinem Ablehnungsbescheid der Grund für die Ablehnung genannt, so hättest du die Möglichkeit Widerspruch zu erheben.
In der Regel musst du das erhaltene Einstiegsgeld nicht zurückzahlen. Solltest du jedoch dein Unternehmen abmelden bzw. beenden, wird auch die Bewilligung zum Einstiegsgeld aufgehoben. Dir stehen ab diesem Zeitpunkt keine Leistungen mehr zu. Auch die nachträgliche Bekanntmachung von Tatsachen, bspw. du warst zum Antragszeitpunkt bereits hauptberuflich selbständig und dieses war dem Jobcenter nicht bekannt, kann dazu führen, dass das Einstiegsgeld (ESG) zurückgezahlt werden muss.
Wir geben Dir hier anbei ein kleine Checkliste, ob du dich für eine selbständige Tätigkeit eignest:
  • Habe ich mein Ziel vor Augen und bin ich motiviert für eine berufliche Selbständigkeit?
  • Hast du das unternehmerische Know-How und die fachliche Qualifikationen zum Start deiner Gründung
  • Passen meine persönliche Rahmenbedingungen (bspw. familiäre Situation, gesundheitliche Eignung)?
  • Habe ich ein realistisches Verständnis und die Bereitschaft zu möglichen zeitlichen Mehraufwänden sowie die Bereitschaft etwaige finanzielle Einschränkungen in Kauf zu nehmen?
Im Gründercoaching machen wir mit Dir einen Unternehmercheck. Deine Defizite gleichst durch die Nutzung unserer Experten aus. Sei es im kaufmännischen Bereich oder im Marketing. Mit uns bist du bestens vorbereitet. Generell umfasst die persönliche Eignung die Gesamtheit aller Merkmale und Eigenschaften, die einen Menschen befähigen, eine bestimmte Tätigkeit erfolgreich auszuüben. Bezogen auf deine selbständige Tätigkeit und den Gründungsprozess umfasst die Eignung insbesondere personale und sozial-kommunikative Kompetenzen, Methoden-, Aktivitäts- sowie Umsetzungskompetenz. Die Stellungnahme, die persönliche Eignung und die Aussicht auf eine Beendigung der Hilfebedürftigkeit sind Grundlage für die Förderentscheidung für das Einstiegsgeld. Achtung: Das Jobcenter kann trotz positiver, fachkundiger Stellungnahme von der positiven Bewilligung eines Einstiegsgeldes abweichen, wenn plausible Gründe vorliegen, die gegen die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sprechen. Aus unserer Erfahrung gilt hierunter u.a. auch der Verlust der Wohnung/Obdachlosigkeit.
Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beginnt mit dem Nachweis der tatsächlich aufgenommenen Geschäftstätigkeit und ist durch geeignete Unterlagen zu belegen (z. B. Anzeige Finanzamt, Gewerbeanmeldung, Bestätigung über den Wechsel eines Nebengewerbes in ein Hauptgewerbe). Bei freien Berufen/Kammerberufen (unabhängig von der offiziellen Zulassung) ist auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem eine zeitliche Verpflichtung/Bindung besteht (Verträge, Eröffnung Geschäftsräume, bei Künstleragentur geführt). In begründeten Einzelfällen kann diese Regelung auch auf Gewerbetreibende angewendet werden. Die Art der Tätigkeit darf zudem nicht gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen.
Des Weiteren ist maßgeblich was du gegenüber dem Jobcenter erklärst. Falls du bspw. bereits eine EKS abgibst, bist du als “Selbständiger” beim Jobcenter geführt. Ob du nun als hauptberuflich selbständig, also Umfang deiner Tätigkeit mehr als 15 Std./Woche giltst oder nicht musst du vor Beantragung mit deinem Vermittler klären. Bitte beachte, dass nur die Umwandlung von nebenberuflicher in einer hauptberufliche Selbständigkeit gefördert werden kann.

Hast Du Fragen zu Deiner persönlichen Situation? Wir informieren Dich gerne!

12. Mai 2022

Einstiegsgeld-Jobcenter

Du spielst mit den Gedanken Dich selbständig zu machen und bist Arbeitslosengeld-II-Empfänger?

Es gibt zwei Förderungen seitens der Jobcenter, welchen Dir den Weg vereinfachen.

Im Folgenden geben wir Dir eine kleine Übersicht über das Einstiegsgeld.

Einstiegsgeld (EGS) für Existenzgründer aus dem ALG2 Bezug   

Das Einstiegsgeld ist ein finanzieller Anreiz zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

Ziel ist es, Dich perspektivisch aus deinem ALG2-Bezug zu bringen, also deine Hilfsbedürftigkeit zu beenden. Als Orientierungsrahmen gelten hierfür 3 Jahre.

Das Einstiegsgeld zur Förderung deiner Existenzgründung erhältst du zusätzlich zu deiner monatlichen Regelleistung. In der Regel beträgt diese 50 % des Grundbedarfs und wird als Zuschuss gewährt. Die Höhe der Förderung richtet sich hierbei nach der Dauer der vorherigen Arbeitslosigkeit und der Größe deiner Bedarfsgemeinschaft.

Der ESG-Zuschuss ist, ähnlich wie beim Investitionszuschuss, eine Ermessensleistung seitens des Vermittlers und kann Dir zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gewährt werden. Der Vorteil ist, dass dieser Zuschuss nicht als Einkommen Dir angerechnet wird (§ 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Also auch weiterhin, auch wenn du keine Leistungen zur Grundsicherung (ALg2) erhältst.

Somit erhalten Gründer eine Starthilfe zum Aufbau des Unternehmens.

Um dieses zu erhalten, musst du nicht arbeitslos sein. Eine Förderung über den Zuschuss ist bspw. auch direkt nach Elternzeit möglich. Übrigens können seit 01.01.2022 auch Rehabilitanden bzw. Rehabilitandinnen in den Genuss des Einstiegsgeldes kommen. Die Voraussetzungen hierfür sind in FW zu §5 SGB II und §22 SGB III geregelt.

Wie hoch ist das Einstiegsgeld des Jobcenters? Wie lange erhalte ich das Einstiegsgeld?     

Wenn dein Vermittler im Rahmen seiner Ermessensentscheidung, Dir die Förderung zum Einstiegsgeld gewährt, dann muss die Höhe und die Dauer bestimmt werden. Vorrangig gilt immer der Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

Dieses muss der Vermittler begründen und durch einem Bescheid (Bewilligungsbescheid /Ablehnungsbescheid) festlegen.  

Höhe des Einstiegsgeldes:

Die Höhe deines Einstiegsgeldes bei Gründung hängt davon ab, bspw. wie lange du arbeitslos bist oder wie groß deine Bedarfsgemeinschaft ist, falls du bspw. Kinder hast. Übrigens falls du während deiner Selbständigkeit ein Kind bekommen solltest, wirkt sich dieses nicht mehr auf die Höhe des Einstiegsgeldes aus.

In der Regel beträgt das Einstiegsgeld 50 % des Grundbedarfs und wird als Zuschuss gewährt.

Als Beispiel könnte die Höhe des Einstiegsgeldes wie folgt ermittelt werden:

50 % des Grundbedarfs

+ 20% Arbeitslosigkeit mind. 2 J. o. bei mind. 6 M. Arbeitseintritt erschwert.

+ jeweils 10 % für jedes weitere Mitglied der BG (Kinder etc.), jedoch

MAX. 75% des Regelbedarfs (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II)

Es ist sowohl eine einzelfallbezogene Bemessung als auch eine pauschalierte Bemessung möglich. Diese gilt bspw. für Langzeitarbeitsloste , Alleinerziehende etc..

Grundsätzlich darf die Förderung nicht höher sein, als unbedingt notwendig ist und du darfst im Ergebnis nicht mehr Einstiegsgeld erhalten, als dir vorher als Grundsicherung zustand.

Nähere zu der Höhe findest du in der Verordnung zur Bemessung von Einstiegsgeld ESGV – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)

 

Dauer des Einstiegsgeldes:

Mit Aufnahme deiner selbständigen Tätigkeit, also Gründung, beginnt die Förderung zum Einstiegsgeld. Das Einstiegsgeld darf höchstens 2 Jahre bzw. 24 Monate bewilligt werden.

Das Jobcenter orientiert sich für den Bewilligungszeitraum deines Einstiegsgeldes an der Tragfähigkeitsbescheinigung bzw. an der fachkundigen Stellungnahme. Ist die Prognose , bspw. dass du innerhalb von 6 Monaten mit Gründung „tragfähig“ bist, also die Hilfsbedürftigkeit beendest, dann wird Dir voraussichtlich das Einstiegsgeld auch nur 6 Monate gewährt.

Aus unserer Erfahrung benötigen Gründer mind. 12 Monate bis Sie in die „grüne Zone“ kommen. Dafür sind unsere Gründer jedoch meist perspektivisch gut vorbereitet keine Leistungen zur Grundsicherung mehr beantragen zu müssen.

Deine Förderung zum Einstiegsgeld ist unabhängig von deinen ALG2 Leistungen zu betrachten. Dieses bedeutet, dass du auch nach Abmeldung beim Jobcenter weiterhin dieses Leistungen als Zuschuss erhältst. Für viele Gründer stellt dieses eine große Entlastung und Hilfestellung dar.

Wie beantrage ich den Zuschuss zum Einstiegsgeld beim Jobcenter (EGS)? Warum brauche ich zwingend eine fachliche Stellungnahme?   

Wichtig ist, dass du den Antrag vor der tatsächlichen Aufnahme deiner hauptberuflichen Selbständigkeit bzw.  Gründung stellst. Im Nachhinein kann dieses nicht mehr gewährt werden.

Generell ist der Antrag zum Einstiegsgeld an keiner Form gebunden, jedoch fordert das Jobcenter das Formular „Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung gemäß § 16b Abs. 1 SGB II (Einstiegsgeld)“.

Hierzu benötigst du eine

  1.        positive Beurteilung deiner persönlichen Eignung und
  2.        eine positive Prognose über die künftige Tragfähigkeit der Selbständigkeit durch eine fachkundige Stelle wie bspw. Orangewerk

Diese erhältst du von uns im Rahmen eines Einzelcoaching für Gründer.

Wir prüfen deine Tragfähigkeit und stellen uns gemeinsam folgende Fragen

Ist deine Selbständigkeit auf Gewinn ausgerichtet und prognostisch dazu geeignet deine Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu reduzieren und perspektivisch dauerhaft zu überwinden?

Als Grundlage der Stellungnahme und für die Einschätzung der Tragfähigkeit wird folgendes benötigt:

  • Businessplan: enthält eine aussagefähige Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens,
  • Lebenslauf (einschl.  Zeugnisse etc),
  • der Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan (siehe auch Investitionszuschuss),
  • Umsatz- und Rentabilitätsvorschau (erwarteter Umsatz und Kosten) zur Ermittlung der vorhandenen Gewinnerwartungen für die nächsten drei Jahre,
  • Tragfähigkeitsprüfung der Selbständigkeit / aussagekräftige und fachkundige Stellungnahme

Dieses bereiten wir gerne mit Dir gemeinsam vor. Vereinbare hierzu ein kostenloses und unverbindliches Beratungsgespräch.

Durch die Eingliederungsvereinbarung (EinV) legt der Arbeitsvermittler mit Dir fest, welche Strategie ihr gemeinsam zur Überwindung deiner Hilfsbedürftigkeit verfolgt. Das Einstiegsgeld wird Dir angeboten und das Angebot zum Einstiegsgeld wird in der Eingliederungsvereinbarung verankert. Diese muss von Dir und dem Vermittler unterschrieben werden. Somit hast du auch eine gewisse Sicherheit, dass du nach Erstellung des Businessplans den Antrag auf Zuschuss zum Einstiegsgeld stellen kannst.
Dieses kann verschiedene Gründe haben. Vor Beantragung solltest du die Fördervoraussetzungen überprüfen um Dir Enttäuschungen zu ersparen.
  1. Falls Anhaltspunkte für eine fehlende persönliche Eignung oder Tragfähigkeit festgestellt werden, wird kein Einstiegsgeld gewährt.
  2. Falls du ein Aufstocker (Teilzeitanstellung plus ALG2 Leistungen) bist, hast du keinen Anspruch auf diese speziellen Eingliederungsleistungen des SGB II (§§ 16a – 16i)
  3. Falls du bereits selbständig bist und es nicht um eine hauptberufliche Aufnahme der selbständigen Tätigkeit handelt, hast du keinen Anspruch auf das Einstiegsgeld.
Laut fachlicher Weisung ist dieses der Fall, wenn du mit Gründung mindestens eine 15 Std./Woche anstrebst und wenn nicht andere abhängige oder selbständige Tätigkeiten in der Summe in zeitlich höherem Umfang ausgeübt werden. Nicht zu vergessen ist, dass dein zukünftiges Unternehmen als Haupteinnahmequelle dienen soll. Im Umkehrschluss bedeutet dieses, wenn du bereits hauptberuflich selbständig bist, hast du keinen Anspruch auf ESG. Tipp am Rande: Falls du nebenberuflich selbständig bist (unter 15 Std./Woche) stellt die Gewährung des ESG i.d.R. kein Problem dar. Auch die Gewährung des Einstiegsgeldes bei einen neuen Gründungsvorhaben nach Beendigung deiner früherer selbständiger Tätigkeit ist möglich.
  1. Falls du außerhalb der EU oder Schweiz gründest und keinen Hauptsitz in Deutschland hast, dann wird Dir kein Einstiegsgeld gewährt.
Bitte vergiss nicht, dass es immer eine Ermessensentscheidung deines Vermittlers ist und du keinen gesetzlichen Anspruch auf das Einstiegsgeld hast. Nichtsdestotrotz wird in deinem Ablehnungsbescheid der Grund für die Ablehnung genannt, so hättest du die Möglichkeit Widerspruch zu erheben.
In der Regel musst du das erhaltene Einstiegsgeld nicht zurückzahlen. Solltest du jedoch dein Unternehmen abmelden bzw. beenden, wird auch die Bewilligung zum Einstiegsgeld aufgehoben. Dir stehen ab diesem Zeitpunkt keine Leistungen mehr zu.
Auch die nachträgliche Bekanntmachung von Tatsachen, bspw. du warst zum Antragszeitpunkt bereits hauptberuflich selbständig und dieses war dem Jobcenter nicht bekannt, kann dazu führen, dass das Einstiegsgeld (ESG) zurückgezahlt werden muss.
Wir geben Dir hier anbei ein kleine Checkliste, ob du dich für eine selbständige Tätigkeit eignest:
  • Habe ich mein Ziel vor Augen und bin ich motiviert für eine berufliche Selbständigkeit?
  • Hast du das unternehmerische Know-How und die fachliche Qualifikationen zum Start deiner Gründung
  • Passen meine persönliche Rahmenbedingungen (bspw. familiäre Situation, gesundheitliche Eignung)?
  • Habe ich ein realistisches Verständnis und die Bereitschaft zu möglichen zeitlichen Mehraufwänden sowie die Bereitschaft etwaige finanzielle Einschränkungen in Kauf zu nehmen?
Im Gründercoaching machen wir mit Dir einen Unternehmercheck. Deine Defizite gleichst durch die Nutzung unserer Experten aus. Sei es im kaufmännischen Bereich oder im Marketing. Mit uns bist du bestens vorbereitet. Generell umfasst die persönliche Eignung die Gesamtheit aller Merkmale und Eigenschaften, die einen Menschen befähigen, eine bestimmte Tätigkeit erfolgreich auszuüben. Bezogen auf deine selbständige Tätigkeit und den Gründungsprozess umfasst die Eignung insbesondere personale und sozial-kommunikative Kompetenzen, Methoden-, Aktivitäts- sowie Umsetzungskompetenz. Die Stellungnahme, die persönliche Eignung und die Aussicht auf eine Beendigung der Hilfebedürftigkeit sind Grundlage für die Förderentscheidung für das Einstiegsgeld. Achtung: Das Jobcenter kann trotz positiver, fachkundiger Stellungnahme von der positiven Bewilligung eines Einstiegsgeldes abweichen, wenn plausible Gründe vorliegen, die gegen die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sprechen. Aus unserer Erfahrung gilt hierunter u.a. auch der Verlust der Wohnung/Obdachlosigkeit.
Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beginnt mit dem Nachweis der tatsächlich aufgenommenen Geschäftstätigkeit und ist durch geeignete Unterlagen zu belegen (z. B. Anzeige Finanzamt, Gewerbeanmeldung, Bestätigung über den Wechsel eines Nebengewerbes in ein Hauptgewerbe). Bei freien Berufen/Kammerberufen (unabhängig von der offiziellen Zulassung) ist auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem eine zeitliche Verpflichtung/Bindung besteht (Verträge, Eröffnung Geschäftsräume, bei Künstleragentur geführt). In begründeten Einzelfällen kann diese Regelung auch auf Gewerbetreibende angewendet werden. Die Art der Tätigkeit darf zudem nicht gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen. Des Weiteren ist maßgeblich was du gegenüber dem Jobcenter erklärst. Falls du bspw. bereits eine EKS abgibst, bist du als “Selbständiger” beim Jobcenter geführt. Ob du nun als hauptberuflich selbständig, also Umfang deiner Tätigkeit mehr als 15 Std./Woche giltst oder nicht musst du vor Beantragung mit deinem Vermittler klären. Bitte beachte, dass nur die Umwandlung von nebenberuflicher in einer hauptberufliche Selbständigkeit gefördert werden kann.