Einstiegsgeld-Jobcenter
Hinweise zu § 16b Einstiegsgeld
Du spielst mit den Gedanken Dich selbständig zu machen und bist Arbeitslosengeld-II-Empfänger?
Es gibt zwei Förderungen seitens der Jobcenter, welchen Dir den Weg vereinfachen.
- Investitionszuschuss
- Einstiegsgeld
Im Folgenden geben wir Dir eine kleine Übersicht über das Einstiegsgeld.
Einstiegsgeld (EGS) für Existenzgründer aus dem ALG2 Bezug
Das Einstiegsgeld ist ein finanzieller Anreiz zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.
Ziel ist es, Dich perspektivisch aus deinem ALG2-Bezug zu bringen, also deine Hilfsbedürftigkeit zu beenden. Als Orientierungsrahmen gelten hierfür 3 Jahre.
Das Einstiegsgeld zur Förderung deiner Existenzgründung erhältst du zusätzlich zu deiner monatlichen Regelleistung. In der Regel beträgt diese 50 % des Grundbedarfs und wird als Zuschuss gewährt. Die Höhe der Förderung richtet sich hierbei nach der Dauer der vorherigen Arbeitslosigkeit und der Größe deiner Bedarfsgemeinschaft.
Der ESG-Zuschuss ist, ähnlich wie beim Investitionszuschuss, eine Ermessensleistung seitens des Vermittlers und kann Dir zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gewährt werden. Der Vorteil ist, dass dieser Zuschuss nicht als Einkommen Dir angerechnet wird (§ 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Also auch weiterhin, auch wenn du keine Leistungen zur Grundsicherung (ALg2) erhältst.
Somit erhalten Gründer eine Starthilfe zum Aufbau des Unternehmens.
Um dieses zu erhalten, musst du nicht arbeitslos sein. Eine Förderung über den Zuschuss ist bspw. auch direkt nach Elternzeit möglich. Übrigens können seit 01.01.2022 auch Rehabilitanden bzw. Rehabilitandinnen in den Genuss des Einstiegsgeldes kommen. Die Voraussetzungen hierfür sind in FW zu §5 SGB II und §22 SGB III geregelt.
Wie hoch ist das Einstiegsgeld des Jobcenters? Wie lange erhalte ich das Einstiegsgeld?
Wenn dein Vermittler im Rahmen seiner Ermessensentscheidung, Dir die Förderung zum Einstiegsgeld gewährt, dann muss die Höhe und die Dauer bestimmt werden. Vorrangig gilt immer der Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Dieses muss der Vermittler begründen und durch einem Bescheid (Bewilligungsbescheid /Ablehnungsbescheid) festlegen.
Höhe des Einstiegsgeldes:
Die Höhe deines Einstiegsgeldes bei Gründung hängt davon ab, bspw. wie lange du arbeitslos bist oder wie groß deine Bedarfsgemeinschaft ist, falls du bspw. Kinder hast. Übrigens falls du während deiner Selbständigkeit ein Kind bekommen solltest, wirkt sich dieses nicht mehr auf die Höhe des Einstiegsgeldes aus.
In der Regel beträgt das Einstiegsgeld 50 % des Grundbedarfs und wird als Zuschuss gewährt.
Als Beispiel könnte die Höhe des Einstiegsgeldes wie folgt ermittelt werden:
50 % des Grundbedarfs
+ 20% Arbeitslosigkeit mind. 2 J. o. bei mind. 6 M. Arbeitseintritt erschwert.
+ jeweils 10 % für jedes weitere Mitglied der BG (Kinder etc.), jedoch
MAX. 75% des Regelbedarfs (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II)
Es ist sowohl eine einzelfallbezogene Bemessung als auch eine pauschalierte Bemessung möglich. Diese gilt bspw. für Langzeitarbeitsloste , Alleinerziehende etc..
Grundsätzlich darf die Förderung nicht höher sein, als unbedingt notwendig ist und du darfst im Ergebnis nicht mehr Einstiegsgeld erhalten, als dir vorher als Grundsicherung zustand.
Nähere zu der Höhe findest du in der Verordnung zur Bemessung von Einstiegsgeld ESGV – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Dauer des Einstiegsgeldes:
Mit Aufnahme deiner selbständigen Tätigkeit, also Gründung, beginnt die Förderung zum Einstiegsgeld. Das Einstiegsgeld darf höchstens 2 Jahre bzw. 24 Monate bewilligt werden.
Das Jobcenter orientiert sich für den Bewilligungszeitraum deines Einstiegsgeldes an der Tragfähigkeitsbescheinigung bzw. an der fachkundigen Stellungnahme. Ist die Prognose , bspw. dass du innerhalb von 6 Monaten mit Gründung „tragfähig“ bist, also die Hilfsbedürftigkeit beendest, dann wird Dir voraussichtlich das Einstiegsgeld auch nur 6 Monate gewährt.
Aus unserer Erfahrung benötigen Gründer mind. 12 Monate bis Sie in die „grüne Zone“ kommen. Dafür sind unsere Gründer jedoch meist perspektivisch gut vorbereitet keine Leistungen zur Grundsicherung mehr beantragen zu müssen.
Deine Förderung zum Einstiegsgeld ist unabhängig von deinen ALG2 Leistungen zu betrachten. Dieses bedeutet, dass du auch nach Abmeldung beim Jobcenter weiterhin dieses Leistungen als Zuschuss erhältst. Für viele Gründer stellt dieses eine große Entlastung und Hilfestellung dar.
Wie beantrage ich den Zuschuss zum Einstiegsgeld beim Jobcenter (EGS)? Warum brauche ich zwingend eine fachliche Stellungnahme?
Wichtig ist, dass du den Antrag vor der tatsächlichen Aufnahme deiner hauptberuflichen Selbständigkeit bzw. Gründung stellst. Im Nachhinein kann dieses nicht mehr gewährt werden.
Generell ist der Antrag zum Einstiegsgeld an keiner Form gebunden, jedoch fordert das Jobcenter das Formular „Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung gemäß § 16b Abs. 1 SGB II (Einstiegsgeld)“.
Hierzu benötigst du eine
- positive Beurteilung deiner persönlichen Eignung und
- eine positive Prognose über die künftige Tragfähigkeit der Selbständigkeit durch eine fachkundige Stelle wie bspw. Orangewerk
Diese erhältst du von uns im Rahmen eines Einzelcoaching für Gründer.
Wir prüfen deine Tragfähigkeit und stellen uns gemeinsam folgende Fragen
Ist deine Selbständigkeit auf Gewinn ausgerichtet und prognostisch dazu geeignet deine Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu reduzieren und perspektivisch dauerhaft zu überwinden?
Als Grundlage der Stellungnahme und für die Einschätzung der Tragfähigkeit wird folgendes benötigt:
- Businessplan: enthält eine aussagefähige Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens,
- Lebenslauf (einschl. Zeugnisse etc),
- der Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan (siehe auch Investitionszuschuss),
- Umsatz- und Rentabilitätsvorschau (erwarteter Umsatz und Kosten) zur Ermittlung der vorhandenen Gewinnerwartungen für die nächsten drei Jahre,
- Tragfähigkeitsprüfung der Selbständigkeit / aussagekräftige und fachkundige Stellungnahme
Dieses bereiten wir gerne mit Dir gemeinsam vor. Vereinbare hierzu ein kostenloses und unverbindliches Beratungsgespräch.
- Falls Anhaltspunkte für eine fehlende persönliche Eignung oder Tragfähigkeit festgestellt werden, wird kein Einstiegsgeld gewährt.
- Falls du ein Aufstocker (Teilzeitanstellung plus ALG2 Leistungen) bist, hast du keinen Anspruch auf diese speziellen Eingliederungsleistungen des SGB II (§§ 16a – 16i)
- Falls du bereits selbständig bist und es nicht um eine hauptberufliche Aufnahme der selbständigen Tätigkeit handelt, hast du keinen Anspruch auf das Einstiegsgeld.
- Falls du außerhalb der EU oder Schweiz gründest und keinen Hauptsitz in Deutschland hast, dann wird Dir kein Einstiegsgeld gewährt.
- Habe ich mein Ziel vor Augen und bin ich motiviert für eine berufliche Selbständigkeit?
- Hast du das unternehmerische Know-How und die fachliche Qualifikationen zum Start deiner Gründung
- Passen meine persönliche Rahmenbedingungen (bspw. familiäre Situation, gesundheitliche Eignung)?
- Habe ich ein realistisches Verständnis und die Bereitschaft zu möglichen zeitlichen Mehraufwänden sowie die Bereitschaft etwaige finanzielle Einschränkungen in Kauf zu nehmen?
Des Weiteren ist maßgeblich was du gegenüber dem Jobcenter erklärst. Falls du bspw. bereits eine EKS abgibst, bist du als “Selbständiger” beim Jobcenter geführt. Ob du nun als hauptberuflich selbständig, also Umfang deiner Tätigkeit mehr als 15 Std./Woche giltst oder nicht musst du vor Beantragung mit deinem Vermittler klären. Bitte beachte, dass nur die Umwandlung von nebenberuflicher in einer hauptberufliche Selbständigkeit gefördert werden kann.
Hast Du Fragen zu Deiner persönlichen Situation? Wir informieren Dich gerne!
Einstiegsgeld-Jobcenter
Du spielst mit den Gedanken Dich selbständig zu machen und bist Arbeitslosengeld-II-Empfänger?
Es gibt zwei Förderungen seitens der Jobcenter, welchen Dir den Weg vereinfachen.
- Investitionszuschuss
- Einstiegsgeld
Im Folgenden geben wir Dir eine kleine Übersicht über das Einstiegsgeld.
Einstiegsgeld (EGS) für Existenzgründer aus dem ALG2 Bezug
Das Einstiegsgeld ist ein finanzieller Anreiz zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.
Ziel ist es, Dich perspektivisch aus deinem ALG2-Bezug zu bringen, also deine Hilfsbedürftigkeit zu beenden. Als Orientierungsrahmen gelten hierfür 3 Jahre.
Das Einstiegsgeld zur Förderung deiner Existenzgründung erhältst du zusätzlich zu deiner monatlichen Regelleistung. In der Regel beträgt diese 50 % des Grundbedarfs und wird als Zuschuss gewährt. Die Höhe der Förderung richtet sich hierbei nach der Dauer der vorherigen Arbeitslosigkeit und der Größe deiner Bedarfsgemeinschaft.
Der ESG-Zuschuss ist, ähnlich wie beim Investitionszuschuss, eine Ermessensleistung seitens des Vermittlers und kann Dir zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gewährt werden. Der Vorteil ist, dass dieser Zuschuss nicht als Einkommen Dir angerechnet wird (§ 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Also auch weiterhin, auch wenn du keine Leistungen zur Grundsicherung (ALg2) erhältst.
Somit erhalten Gründer eine Starthilfe zum Aufbau des Unternehmens.
Um dieses zu erhalten, musst du nicht arbeitslos sein. Eine Förderung über den Zuschuss ist bspw. auch direkt nach Elternzeit möglich. Übrigens können seit 01.01.2022 auch Rehabilitanden bzw. Rehabilitandinnen in den Genuss des Einstiegsgeldes kommen. Die Voraussetzungen hierfür sind in FW zu §5 SGB II und §22 SGB III geregelt.
Wie hoch ist das Einstiegsgeld des Jobcenters? Wie lange erhalte ich das Einstiegsgeld?
Wenn dein Vermittler im Rahmen seiner Ermessensentscheidung, Dir die Förderung zum Einstiegsgeld gewährt, dann muss die Höhe und die Dauer bestimmt werden. Vorrangig gilt immer der Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Dieses muss der Vermittler begründen und durch einem Bescheid (Bewilligungsbescheid /Ablehnungsbescheid) festlegen.
Höhe des Einstiegsgeldes:
Die Höhe deines Einstiegsgeldes bei Gründung hängt davon ab, bspw. wie lange du arbeitslos bist oder wie groß deine Bedarfsgemeinschaft ist, falls du bspw. Kinder hast. Übrigens falls du während deiner Selbständigkeit ein Kind bekommen solltest, wirkt sich dieses nicht mehr auf die Höhe des Einstiegsgeldes aus.
In der Regel beträgt das Einstiegsgeld 50 % des Grundbedarfs und wird als Zuschuss gewährt.
Als Beispiel könnte die Höhe des Einstiegsgeldes wie folgt ermittelt werden:
50 % des Grundbedarfs
+ 20% Arbeitslosigkeit mind. 2 J. o. bei mind. 6 M. Arbeitseintritt erschwert.
+ jeweils 10 % für jedes weitere Mitglied der BG (Kinder etc.), jedoch
MAX. 75% des Regelbedarfs (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II)
Es ist sowohl eine einzelfallbezogene Bemessung als auch eine pauschalierte Bemessung möglich. Diese gilt bspw. für Langzeitarbeitsloste , Alleinerziehende etc..
Grundsätzlich darf die Förderung nicht höher sein, als unbedingt notwendig ist und du darfst im Ergebnis nicht mehr Einstiegsgeld erhalten, als dir vorher als Grundsicherung zustand.
Nähere zu der Höhe findest du in der Verordnung zur Bemessung von Einstiegsgeld ESGV – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Dauer des Einstiegsgeldes:
Mit Aufnahme deiner selbständigen Tätigkeit, also Gründung, beginnt die Förderung zum Einstiegsgeld. Das Einstiegsgeld darf höchstens 2 Jahre bzw. 24 Monate bewilligt werden.
Das Jobcenter orientiert sich für den Bewilligungszeitraum deines Einstiegsgeldes an der Tragfähigkeitsbescheinigung bzw. an der fachkundigen Stellungnahme. Ist die Prognose , bspw. dass du innerhalb von 6 Monaten mit Gründung „tragfähig“ bist, also die Hilfsbedürftigkeit beendest, dann wird Dir voraussichtlich das Einstiegsgeld auch nur 6 Monate gewährt.
Aus unserer Erfahrung benötigen Gründer mind. 12 Monate bis Sie in die „grüne Zone“ kommen. Dafür sind unsere Gründer jedoch meist perspektivisch gut vorbereitet keine Leistungen zur Grundsicherung mehr beantragen zu müssen.
Deine Förderung zum Einstiegsgeld ist unabhängig von deinen ALG2 Leistungen zu betrachten. Dieses bedeutet, dass du auch nach Abmeldung beim Jobcenter weiterhin dieses Leistungen als Zuschuss erhältst. Für viele Gründer stellt dieses eine große Entlastung und Hilfestellung dar.
Wie beantrage ich den Zuschuss zum Einstiegsgeld beim Jobcenter (EGS)? Warum brauche ich zwingend eine fachliche Stellungnahme?
Wichtig ist, dass du den Antrag vor der tatsächlichen Aufnahme deiner hauptberuflichen Selbständigkeit bzw. Gründung stellst. Im Nachhinein kann dieses nicht mehr gewährt werden.
Generell ist der Antrag zum Einstiegsgeld an keiner Form gebunden, jedoch fordert das Jobcenter das Formular „Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung gemäß § 16b Abs. 1 SGB II (Einstiegsgeld)“.
Hierzu benötigst du eine
- positive Beurteilung deiner persönlichen Eignung und
- eine positive Prognose über die künftige Tragfähigkeit der Selbständigkeit durch eine fachkundige Stelle wie bspw. Orangewerk
Diese erhältst du von uns im Rahmen eines Einzelcoaching für Gründer.
Wir prüfen deine Tragfähigkeit und stellen uns gemeinsam folgende Fragen
Ist deine Selbständigkeit auf Gewinn ausgerichtet und prognostisch dazu geeignet deine Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu reduzieren und perspektivisch dauerhaft zu überwinden?
Als Grundlage der Stellungnahme und für die Einschätzung der Tragfähigkeit wird folgendes benötigt:
- Businessplan: enthält eine aussagefähige Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens,
- Lebenslauf (einschl. Zeugnisse etc),
- der Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan (siehe auch Investitionszuschuss),
- Umsatz- und Rentabilitätsvorschau (erwarteter Umsatz und Kosten) zur Ermittlung der vorhandenen Gewinnerwartungen für die nächsten drei Jahre,
- Tragfähigkeitsprüfung der Selbständigkeit / aussagekräftige und fachkundige Stellungnahme
Dieses bereiten wir gerne mit Dir gemeinsam vor. Vereinbare hierzu ein kostenloses und unverbindliches Beratungsgespräch.
- Falls Anhaltspunkte für eine fehlende persönliche Eignung oder Tragfähigkeit festgestellt werden, wird kein Einstiegsgeld gewährt.
- Falls du ein Aufstocker (Teilzeitanstellung plus ALG2 Leistungen) bist, hast du keinen Anspruch auf diese speziellen Eingliederungsleistungen des SGB II (§§ 16a – 16i)
- Falls du bereits selbständig bist und es nicht um eine hauptberufliche Aufnahme der selbständigen Tätigkeit handelt, hast du keinen Anspruch auf das Einstiegsgeld.
- Falls du außerhalb der EU oder Schweiz gründest und keinen Hauptsitz in Deutschland hast, dann wird Dir kein Einstiegsgeld gewährt.
Auch die nachträgliche Bekanntmachung von Tatsachen, bspw. du warst zum Antragszeitpunkt bereits hauptberuflich selbständig und dieses war dem Jobcenter nicht bekannt, kann dazu führen, dass das Einstiegsgeld (ESG) zurückgezahlt werden muss.
- Habe ich mein Ziel vor Augen und bin ich motiviert für eine berufliche Selbständigkeit?
- Hast du das unternehmerische Know-How und die fachliche Qualifikationen zum Start deiner Gründung
- Passen meine persönliche Rahmenbedingungen (bspw. familiäre Situation, gesundheitliche Eignung)?
- Habe ich ein realistisches Verständnis und die Bereitschaft zu möglichen zeitlichen Mehraufwänden sowie die Bereitschaft etwaige finanzielle Einschränkungen in Kauf zu nehmen?